9. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. November 2006 über die Waffen, die von den im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Unternehmen, Diensten, Einrichtungen und Personen benutzt werden - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. November 2006 über die Waffen, die von den im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Unternehmen, Diensten, Einrichtungen und Personen benutzt werden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

9. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. November 2006 über die Waffen, die von den im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Unternehmen, Diensten, Einrichtungen und Personen benutzt werden

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, Artikel 2 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juni 1999, 10. Juni 2001 und 7. Mai 2004, Artikel 8 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai 2004 und 8. Juni 2006, und § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 7. Mai 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 2006 über die Waffen, die von den im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Unternehmen, Diensten, Einrichtungen und Personen benutzt werden;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Juli 2008;

Aufgrund des Gutachtens 45.120/2/V des Staatsrates vom 3. September 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. November 2006 über die Waffen, die von den im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Unternehmen, Diensten, Einrichtungen und Personen benutzt werden, wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

12. Ort der Ausführung des Auftrags: das Gebäude oder das Gelände, wo die Wachperson die in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten ausübt.

Art. 2 - In Artikel 12 Nr. 7 desselben Erlasses werden nach dem Wort « ausüben » die Wörter « beziehungsweise in den vorangehenden zwölf Monaten ausgeübt haben » eingefügt.

Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

10. in den vorangehenden drei Jahren nicht...

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