8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 8. Juni 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. März 2006

über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Juni 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 13. März 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.848/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 39 § 3 Buchstabe g) Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 16. März 2006 über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest werden die Wörter « und in Absprache mit den betroffenen Arbeitnehmern und den Mitgliedern des Ausschusses » durch die Wörter « der Mitglieder des Ausschusses und des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und in Absprache mit den betroffenen Arbeitnehmern » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 57 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

1. Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:

« Das Entfernen der Isolierung von Rohren, die schwach gebundenen Asbest enthält, darf bei Arbeiten im Freien mittels des Handschuhsack-Verfahrens erfolgen, insofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: »

2. Paragraph 1 wird durch folgende Nummer ergänzt:

« 8. Die Asbestfaserkonzentration in der Umgebungsluft liegt nicht über 0,01 Faser/cm3. »

3. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

« § 2 - In Abweichung von § 1 darf das Handschuhsack-Verfahren für das Entfernen der...

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