10. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 10. März 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

10. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Protokolls Nr. 201/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Januar 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. Juli 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 14. Mai 2007;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.576/2 des Staatsrates vom 1. Oktober 2007;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Art. VIII.III.3 Absatz 2 RSPol wird durch folgenden Absatz ersetzt:

Wenn der Urlaub in mehreren Malen genommen wird und auf Antrag des Personalmitglieds, muss er einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechzehn Tagen umfassen.

Art. 2 - In Artikel VIII.III.13 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

§ 2 - Legen Personalmitglieder ihr Amt vor dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Zeitraum nieder, so haben sie Anrecht auf eine Anzahl Urlaubstage, die der Anzahl Feiertage entspricht, die im Laufe des Zeitraums, in dem sie noch im Dienst waren, nicht mit einem Samstag oder einem Sonntag zusammenfielen. Diese Tage können unter denselben Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden.

Art. 3 - Artikel VIII.V.1 RSPol wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter « siebzehn Wochen » durch die Wörter «...

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