23. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 23. März 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

23. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere der Artikel 29 Absatz 3, 30 Absatz 1 und 3 und 34;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel II.I.1, II.I.2, II.I.5, II.I.7 und II.III.1, des Kapitels II von Titel III von Teil II, der Artikel IV.I.51, VI.I.4, VI.II.77, VI.II.78 und VI.II.84, des Kapitels I von Titel IV von Teil VII, des Kapitels II von Titel IV von Teil VII, des Artikels VII.IV.7, des Kapitels IV von Titel IV von Teil VII sowie der Artikel VIII.V.8, VIII.V.9, X.I.1, XI.I.1, XI.I.3, XI.II.3, XI.II.8, XI.II.11, XI.II.13, XI.II.20, XI.III.4, XI.III.5, XI.III.8, XI.III.11 und XI.III.12;

Aufgrund des Protokolls Nr. 182/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. April 2006 und des Protokolls Nr. 188/2 vom 28. Juni 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. und 6. September 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. Februar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 6. Februar 2007;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.309/2 des Staatsrates vom 7. März 2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Abänderungen von Teil II RSPol

Artikel 1 - Artikel II.I.1 RSPol wird durch folgende Bestimmung ergänzt:

5. Klassendienstalter für die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A.

Art. 2 - In Artikel II.I.2 RSPol wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 4 - Für das Klassendienstalter werden die berücksichtigten Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt angerechnet, an dem das Personalmitglied in die betreffende Klasse aufgenommen worden ist.

Art. 3 - In Artikel II.I.5 Absatz 1 RSPol werden zwischen den Wörtern "das Dienstalter in der Gehaltstabelle" und den Wörtern "und das allgemeine Dienstalter" die Wörter ", das Klassendienstalter" eingefügt.

Art. 4 - Artikel II.I.7 RSPol wird wie folgt abgeändert:

1. In Nummer 1 werden zwischen den Wörtern "höchsten Dienstgradalter" und "," die Wörter "oder, für die Personalmitglieder der Stufe A, dasjenige mit der höchsten Klasse beziehungsweise, bei gleicher Klasse, dasjenige mit dem höchsten Klassendienstalter" eingefügt.

2. In Nummer 2 wird das Wort "Dienstgradalter" durch die Wörter "Dienstgradalter oder Klassendienstalter" ersetzt.

Art. 5 - Artikel II.III.1 RSPol wird wie folgt abgeändert :

1. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

b) spezifische Dienstgrade:

i) Direktionssekretär,

ii) Übersetzer,

iii) Fotograf,

iv) ICT-Konsultant,

v) technischer Konsultant,

vi) Sozialarbeiter,

vii) Buchhalter,

viii) Krankenpfleger,

ix) Laborant,

x) Kommunikationskonsultant,".

2. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

b) spezifische Dienstgrade:

i) ICT-Assistent,

ii) Facharbeiter,

.

3. Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

b) spezifischer Dienstgrad : ICT-Techniker.

4. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Art. 6 - Kapitel II von Titel III von Teil II RSPol, das die Artikel II.III.3 bis II.III.21 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Kapitel II - Gehaltstabellen

Art. II.III.3 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Gehaltstabellen sind in Anlage 1bis zum vorliegenden Erlass aufgeführt.

Art. II.III.4 - An jeden Dienstgrad der Stufen B, C und D sind zwei Gehaltstabellengruppen gekoppelt, die Mindest- beziehungsweise Höchstgehaltstabellengruppe genannt werden.

Die erste Gehaltstabelle, die ein Personalmitglied in einem bestimmten Dienstgrad erhält, wird Grundgehaltstabelle genannt. Die Grundgehaltstabelle ist für die an einen Dienstgrad gekoppelten Mindest- und Höchstgehaltstabellengruppen gleich. In den nachstehenden Artikeln entspricht die Grundgehaltstabelle der Gehaltstabelle, die jeweils an erster Stelle erwähnt wird.

Art. II.III.5 - An den Dienstgrad des Beraters sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen BB1, BB2.1, BB3.1 und BB4.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen BB1, BB2.2, BB3.2 und BB4.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.6 - An den Dienstgrad des Übersetzers, des Direktionssekretärs und des Fotografen sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1A, B2A.1, B3A.1 und B4A.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1A, B2A.2, B3A.2 und B4A.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.7 - An den Dienstgrad des ICT-Konsultanten und des technischen Konsultanten sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1B, B2B.1, B3B.1 und B4B.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1B, B2B.2, B3B.2 und B4B.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.8 - An den Dienstgrad des Sozialarbeiters, des Buchhalters, des Krankenpflegers, des Laboranten und des Kommunikationskonsultanten sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1D, B2D.1, B3D.1 und B4D.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen B1D, B2D.2, B3D.2 und B4D.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.9 - An den Dienstgrad des Assistenten sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen CC1, CC2.1, CC3.1 und CC4.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen CC1, CC2.2, CC3.2 und CC4.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.10 - An den Dienstgrad des ICT-Assistenten und des Facharbeiters sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen C1A, C2A.1, C3A.1 und C4A.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen C1A, C2A.2, C3A.2 und C4A.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.11 - An den Dienstgrad der Hilfskraft und des Arbeiters sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen DD1, DD2.1, DD3.1 und DD4.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen DD1, DD2.2, DD3.2 und DD4.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.12 - An den Dienstgrad des Angestellten und des qualifizierten Arbeiters sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen D1A, D2A.1, D3A.1 und D4A.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen D1A, D2A.2, D3A.2 und D4A.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.13 - An den Dienstgrad des ICT-Technikers sind die Mindestgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen D1B, D2B.1, D3B.1 und D4B.1 umfasst, und die Höchstgehaltstabellengruppe, die die Gehaltstabellen D1B, D2B.2, D3B.2 und D4B.2 umfasst, gekoppelt.

Art. II.III.14 - § 1 - Stufe A umfasst fünf Klassen, nummeriert von A1 bis A5, an die nachstehende Gehaltstabellen gekoppelt sind:

1. Die Klasse A1 umfasst die Gehaltstabellen A11, A12, A21, A22 und A23.

2. Die Klasse A2 umfasst die Gehaltstabellen A21, A22 und A23.

3. Die Klasse A3 umfasst die Gehaltstabellen A31, A32 und A33.

4. Die Klasse A4 umfasst die Gehaltstabellen A41, A42 und A43.

5. Die Klasse A5 umfasst die Gehaltstabellen A51, A52 und A53.

Die an erster Stelle erwähnte Gehaltstabelle der an die Klasse gekoppelten Gehaltstabellengruppe wird Grundgehaltstabelle dieser Klasse genannt.

§ 2 - Personalmitglieder, die einen spezifischen Dienstgrad der Stufe A innehaben, gehören mindestens der Klasse A2 an.

§ 3 - Personalmitglieder der Stufe A, die die gesetzlichen Bedingungen zur Bekleidung der Stelle als Gefahrenverhütungsberater erfüllen und tatsächlich für diese Funktion bestellt sind, gehören mindestens der Klasse A2 an.

Personalmitglieder, die für eine Stelle als Gefahrenverhütungsberater ausgewählt sind und die noch nicht die gesetzlichen Bedingungen zur Bekleidung dieser Stelle erfüllen, gehören der Klasse A1 an.

§ 4 - Die Funktionen der Stufe A werden nach einer Gewichtung auf der Grundlage einer zweiachsigen Matrix mit folgenden Kriterien in die Klassen eingeteil:

1. Achse "Betreuung":

- Hierarchie von oben nach unten,

- Hierarchie von unten nach oben,

- Haushaltsverantwortung,

- Autonomie in der Personalverwaltung,

- 2. Achse "Beitrag":

- für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau,

- für die Ausübung der Funktion erforderliche Berufserfahrung,

- Kompliziertheit der zu behandelnden Probleme,

- Auswirkung der Funktion.

Der Minister kann diesbezügliche Modalitäten festlegen.

KAPITEL II - Abänderungen von Teil IV RSPol

Art. 7 - Artikel IV.I.51 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Die Auswahl wird organisiert für die Ernennung oder den Dienstantritt in den Grundgehaltstabellen:

1. des, je nach Fall, gemeinsamen oder spezifischen Dienstgrads der Stufen B, C und D,

2. der...

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