27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Kˆniglichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen in Malmedy erstellt worden.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST INNERES

27. APRIL 2007 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001

zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 50, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 ¸ber die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen ¸ber die Polizeidienste, insbesondere des Artikels 73 Absatz 2;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere des Artikels VII.III.75 Absatz 1 und 4;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2006;

Aufgrund des Protokolls Nr. 177/2 des Verhandlungsausschusses f¸r die Polizeidienste vom 20. M‰rz 2006;

Aufgrund des Einverst‰ndnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. Juli 2006;

Aufgrund des Einverst‰ndnisses Unseres Ministers des ÷ffentlichen Dienstes vom 2. Mai 2006;

Aufgrund des Gutachtens 41.758/2 des Staatsrates vom 18. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 ß 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat;

In der Erw‰gung, dass die Stellungnahme des B¸rgermeisterbeirats nicht ordnungsgem‰ss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verl‰ngerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat dar¸ber beraten haben,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel VII.III.75 RSPol wird wie folgt abge‰ndert:

1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

´ Art. VII.III.75 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 2 des Gesetzes erw‰hnte...

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