13. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Kˆniglichen Erlasses vom 13. Juni 2005 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen in Malmedy erstellt worden.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST INNERES

13. JUNI 2005 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel VI.II.23 Absatz 2, VI.II.88, VIII.IV.10, XI.II.21 Absatz 1, XI.III.I ß 2 Absatz 1, XI.III.4 Nr. 6, XI.III.43 Absatz 1 und XI.IV.121 Absatz 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Februar 2003;

Aufgrund des Protokolls Nr. 98/1 des Verhandlungsausschusses f¸r die Polizeidienste vom 16. April 2003;

Aufgrund des Einverst‰ndnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. April 2004;

Aufgrund des Einverst‰ndnisses Unseres Ministers des ÷ffentlichen Dienstes vom 14. April 2003;

In der Erw‰gung, dass die Stellungnahme des B¸rgermeisterbeirats nicht ordnungsgem‰ss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verl‰ngerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.588/2/V des Staatsrates vom 25. August 2004;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Artikel VI.II.23 Absatz 2 RSPol wird aufgehoben.

Art. 2 - In Artikel VI.II.88 RSPol wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

´ In Abweichung von Absatz 1 erfolgt die Neuzuweisung des in Artikel VI.II.85 Nr. 3 erw‰hnten Personalmitglieds ausschliesslich in dem Korps, dem es zum Zeitpunkt seiner Bestellung in die in Artikel VI.II.85 Nr. 3 erw‰hnte Stelle angehˆrte, wenn das betreffende Personalmitglied und der betreffende Korpschef oder, je nach Fall, der...

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