24. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Kˆniglichen Erlasses vom 24. Oktober 2003 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST INNERES UND F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST JUSTIZ

24. OKTOBER 2003 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001

zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist, und des Artikels 142ter;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel VI.I.1 Nr. 2, VI.I.3 ß 2 Absatz 2, VI.I.4 ß 1 Absatz 2, VI.I.6 Absatz 2 und 3, VI.I.10 ß 2, VI.I.15, VI.II.77 Nr. 1, VIII.XIII.10 ß 1 Absatz 2, X.II.3, XI.I.3 Nr. 4 Buchstabe b), XI.II.18 Absatz 1, XI.II.24, XI.III.3, XI.III.4, XI.III.5 Nr. 3, XI.III.6 ß 2 Nr. 2, ß 3 Absatz 1 und 3 und ß 5, XI.III.7 Absatz 2, XI.III.8 ß 2 Absatz 2, XI.III.10 ß 1, XI.III.11, XI.III.21, XI.III.22 ß 2 Absatz 3, XI.III.24 Absatz 1, XI.III.31 ß 1, XI.III.32 ß 1 Absatz 1, XI.III.33, XI.III.36, XI.III.37 ß 1, XI.III.40, XI.IV.6, XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 8 und Nr. 6, XI.IV.18, VI.IV.34, XI.IV.79, XI.IV.90, XI.IV.122 ß 1, XI.IV.123 ß 2 Absatz 1 und 3 und XI.V.1;

Aufgrund der Protokolle Nr. 57, 57/1 und 63 des Verhandlungsausschusses f¸r die Polizeidienste vom 25. Januar, 1. M‰rz beziehungsweise 2. Juli 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des B¸rgermeisterbeirates vom 28. Juni 2002;

Aufgrund des Einverst‰ndnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. Dezember 2002;

Aufgrund des Einverst‰ndnisses Unseres Ministers des ÷ffentlichen Dienstes vom 14. Oktober 2002;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.089/2 des Staatsrates vom 11. Juni 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Die Bestimmungen von Teil V RSPol in Bezug auf die Probezeit der Mitglieder des Personals des in Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erw‰hnten Einsatzkaders sind nicht mehr anwendbar.

Art. 2 - In Artikel VI.I.1 Nr. 2 RSPol werden die Wˆrter "mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage" durch die Wˆrter "mit Ausnahme der Samstage und Sonntage" ersetzt.

Art. 3 - Artikel VI.I.3 RSPol wird wie folgt abge‰ndert:

1. In ß 2 Absatz 2 werden die Wˆrter "in den Artikeln VI.I.6 Absatz 2 und VI.I.10 ß 2" durch die Wˆrter "in Artikel VI.I.10 ß 2" ersetzt.

2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

"ß 3 - In Abweichung von ß 1 kann die Bezugsperiode nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss auf einen Monat festgelegt werden."

3. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

"ß 4 - Falls die Leistungsnorm nicht erreicht wird, wird ein Defizit von hˆchstens zehn Stunden auf die n‰chste Bezugsperiode ¸bertragen, insofern dies nicht auf die in ß 1 Absatz 3 erw‰hnte Organisation des Dienstes, die von der Behˆrde auferlegt wird, zur¸ckzuf¸hren ist."

Art. 4 - Artikel VI.I.4 ß 1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Unbeschadet des Artikels X.II.3 Absatz 3 bestimmt der Minister, welche T‰tigkeiten f¸r die Festlegung der in Absatz 1 erw‰hnten Arbeitszeit als Dienstleistungen ber¸cksichtigt werden."

Art. 5 - Artikel VI.I.6 RSPol wird wie folgt abge‰ndert:

1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Personalmitglieder haben Anrecht auf mindestens vierundzwanzig freie Wochenenden pro Jahr. Im gegenseitigen Einvernehmen kˆnnen die zust‰ndige Behˆrde und das Personalmitglied unter Ber¸cksichtigung der Spezifit‰ten der betreffenden Korps oder Dienste beschliessen, dieses Recht auf mindestens achtzehn freie Wochenenden pro Jahr zu beschr‰nken."

2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Personalmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Wochenenden gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende einbegriffen. Im gegenseitigen Einvernehmen kˆnnen die zust‰ndige Behˆrde und das Personalmitglied unter Ber¸cksichtigung der Spezifit‰ten der betreffenden Korps oder Dienste beschliessen, an mehr Wochenenden nacheinander zu arbeiten."

3. Es wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

"Wenn eine Dienstleistung auf unvorgesehene Weise sp‰testens bis zum Samstag um 01.00 Uhr dauert und an diesem Wochenende keine andere Dienstleistung verrichtet wird, gilt dies als freies Wochenende."

Art. 6 - Artikel VI.I.10 ß 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"ß 2 - Ein Personalmitglied darf hˆchstens f¸nfundf¸nfzig Nachtleistungen pro Jahr und hˆchstens zehn Nachtleistungen pro Bezugsperiode...

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