16. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Kˆniglichen Erlasses vom 16. April 2002 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ

16. APRIL 2002 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001

zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

BERICHT AN DEN K÷NIG

Sire,

der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorliegt, ist die Umsetzung der Beschl¸sse des Ministerrats vom 9. M‰rz, 22. M‰rz und 8. Juni 2001. Er betrifft insbesondere nachstehende Anpassungen des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol):

1. Festschreibung der Rolle des B¸rgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden des Polizeikollegiums als Vorsitzender der lokalen Auswahlkommission und der lokalen Bewertungskommission f¸r die Funktion als Korpschef sowie der anderen Auswahl- und Bewertungskommissionen f¸r die ¸brigen Mandate in der lokalen Polizei; auf diese Weise mˆchte man dem B¸rgermeister beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums im Rahmen der Auswahl und der Bewertung des Korpschefs und der ¸brigen Mandatsinhaber in der lokalen Polizei, sobald sie vorgesehen sind, eine grˆssere Rolle geben,

2. Hinzuf¸gung des Gouverneurs oder des von ihm bestimmten Bezirkskommissars als Mitglied der Auswahlkommission f¸r die Funktion als Korpschef und f¸r die ¸brigen Mandate in der lokalen Polizei,

3. Einf¸hrung einer Pr¸fung des Typs Assessment Center, die keine Ausscheidungspr¸fung ist, im Rahmen des Auswahlverfahrens f¸r die Erlangung einer Mandatsstelle,

4. Streichung der Funktionen ´ Chef einer Einheit der Strassenpolizei ª und ´ Chef der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens ª aus der Liste der durch Mandat zugeteilten Funktionen; es handelt sich in der Tat um zwei Funktionen, die nicht mit der Philosophie des Mandatssystems ¸bereinstimmen und die ¸brigens nicht durch Mandat vergeben worden sind; daher ist es w¸nschenswert, diese beiden Funktionen nicht l‰nger in der Liste der durch Mandat zuzuteilenden Funktionen aufzuf¸hren.

Zudem wurde das Mandat des beigeordneten Generalkommissars gestrichen. Diese Funktion wird n‰mlich derzeit nicht wahrgenommen und ist ¸berdies im Rahmen des Mandatssystems kaum vorstellbar.

Viele der im vorliegenden Erlass enthaltenen Bestimmungen betreffen folglich gesetzgebungstechnische Anpassungen, die aufgrund der vorerw‰hnten Anpassungen erforderlich sind.

Die ¸brigen autonomen Bestimmungen betreffen Anpassungen des RSPol, die im Hinblick auf eine koh‰rente Anwendung des neuen Statuts des Personals der Polizeidienste notwendig erschienen.

So weit, Sire, die Erl‰uterungen zum vorliegenden Erlass.

Wir haben die Ehre,

Sire,

die ehrerbietigen und getreuen Diener

Eurer Majest‰t

zu sein.

Der Minister des Innern

A. DUQUESNE

Der Minister der Justiz

M. VERWILGHEN

16. APRIL 2002 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001

zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Aufgrund von Artikel 184 der Verfassung;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel II.II.5 Absatz 2, VII.III.3 Absatz 1 und 2, VII.III.4 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5, VII.III.13, VII.III.14, VII.III.20...

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