7. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 1, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober 1998, 22. März 1999, 27. Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. Dezember 2003, den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004 und das Gesetz vom 17. Mai 2007, und des Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19. Oktober 1998 und 17. Mai 2007;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors, insbesondere des Artikels 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1998, des Artikels 2 Nr. 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1998, des Artikels 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1998, des Artikels 4bis § 1 Absatz 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1973 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. März 1986, des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1973 und 24. März 1986, des Artikels 8, des Artikels 9, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. März 1986, des Artikels 10, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1973 und 24. März 1986, des Artikels 11, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1973 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. März 1986 und 20. September 1998, des Artikels 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1973, des Artikels 19, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. November 1971 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Mai 1977 und 28. Juni 1990, des Artikels 24, des Artikels 27, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 6. März 1998, des Artikels 28, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1998, des Artikels 29, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1973, 6. Juni 1975 und 21. November 1991, und des Artikels 32bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. März 1986;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. August 2005;

    Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. März 2006;

    Aufgrund des Protokolls Nr. 154/7 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 20. Oktober 2006;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.633/1 des Staatsrates vom 5. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1998, wird wie folgt ersetzt:

    Artikel 1 - Die durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführte Regelung wird, was den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle betrifft, für anwendbar erklärt auf definitiv ernannte Personalmitglieder, Personalmitglieder auf Probe, zeitweilige Personalmitglieder, Mitglieder des Hilfspersonals oder aufgrund eines Arbeitsvertrags eingestellte Personalmitglieder:

    1. der föderalen öffentlichen Dienste und föderalen öffentlichen Programmierungsdienste im Sinne des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste und der Dienste, die diesen Diensten unterstehen,

    2. der Verwaltungen und anderen Dienste der Föderalministerien, solange Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste nicht angewandt wird,

    3. der anderen staatlichen...

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