6. APRIL 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 6. April 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

6. APRIL 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 53 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, und des Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, insbesondere des Artikels 5 § 1 Nr. 9, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, des Artikels 20 § 3 und des Artikels 20bis § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14. März 2008;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung:

- dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auf eine korrekte Umsetzung in belgisches Recht von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 1 elfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (jetzt Artikel 226 Nr. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006), so wie durch Artikel 2 Punkt 2 der Richtlinie 2001/115/EG vom 20. Dezember 2001 abgeändert, abzielen,

- dass diese Massnahmen daher...

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