7. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Kˆniglichen Erlasses vom 7. Dezember 2006 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 ¸ber die Kommission f¸r finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vors‰tzlicher Gewalttaten.
Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen in Malmedy erstellt worden.
F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST JUSTIZ
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DEZEMBER 2006 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 ¸ber die Kommission f¸r finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vors‰tzlicher Gewalttaten
ALBERT II., Kˆnig der Belgier,
Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 31 Nr. 5, eingef¸gt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, des Artikels 34sexies, eingef¸gt durch das Gesetz vom 22. April 2003, und der Artikel 40 bis 40quater, eingef¸gt durch das Gesetz vom 13. Januar 2006;
Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 ¸ber die Kommission f¸r finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vors‰tzlicher Gewalttaten, abge‰ndert durch die Kˆniglichen Erlasse vom 26. M‰rz 1991, 18. Mai 1998, 20. Juli 2000 und 19. Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Februar 2006;
Aufgrund des Einverst‰ndnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. April 2006;
Aufgrund des Gutachtens 40.761/2/V des Staatsrates vom 19. Juli 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die ‹berschrift des Kˆniglichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 ¸ber die Kommission f¸r finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vors‰tzlicher Gewalttaten, wie abge‰ndert durch den Kˆniglichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird durch die Wˆrter ´ und von Gelegenheitsrettern ª erg‰nzt.
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2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt abge‰ndert:
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In Nr. 1 werden die Wˆrter ´ Staatshilfe f¸r Opfer von vors‰tzlichen Gewalttaten ª durch die Wˆrter ´ und f¸r Gelegenheitsretter ª erg‰nzt.
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In Nr. 2, wie abge‰ndert durch den Kˆniglichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wˆrter ´ die Kommission f¸r finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vors‰tzlicher Gewalttaten, eingesetzt durch Artikel 30 des Gesetzes ª durch die Wˆrter ´ die Kommission f¸r finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vors‰tzlicher...
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