10. DEZEMBER 2009 - Dekret zur Abänderung des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern, des Königlichen Erlasses vom 3. April 1953 zur Koordinierung der Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, des Gesetzes vom 13. Juli 1987 über die Rundfunk- und Fernsehgebühren und des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Änderungen im Gesetzbuch über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern

Artikel 1 - In Titel I des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern wird ein Artikel 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 2ter - Die Artikel 2 und 2bis sind nicht auf die folgenden den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern anwendbar:

1° die Steuer auf Spiele und Wetten;

2° die Steuer auf Spielautomaten.

Das Dekret vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben ist auf diese Steuern anwendbar.

  1. 2 - A. Die Uberschrift des Kapitels I von Titel III desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    KAPITEL I - Steuerpflichtige Spiele und Wetten

  2. Art. 43 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

    1. der Wortlaut "11%" wird aufgehoben;

    2. der Wortlaut ", au profit de l'Etat," wird aufgehoben;

    3. les mots "ou mises" werden zwischen "sur le montant brut des sommes" und "engagées dans les jeux et paris" eingefügt.

  3. 3 - Die Artikel 44 bis 45 desselben Gesetzbuches werden aufgehoben.

  4. 4 - Ein Kapitel Ibis mit folgendem Wortlaut wird in Titel III desselben Gesetzbuches eingefügt:

    KAPITEL Ibis - Besteuerungsgrundlagen und Steuersätze

    Art. 44 - Die Steuer wird auf einen Satz von 11% auf den Bruttobetrag der bei Spielen und Wetten eingesetzten Summen oder Einlagen festgelegt.

    Zur Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter Bruttobetrag der eingesetzten Summen oder Einlagen den Betrag der Summen oder Einlagen ohne Aussonderung von Kosten gleich welcher Art. Für die Eintragung oder Teilnahme an einem Spiel oder einer Wette geschuldete Gebühren oder Abgaben werden diesen Summen oder Einlagen gleichgestellt.

    Art. 45 - § 1 - In Abweichung von Artikel 44 wird die Steuer auf in der Wallonischen Region angenommene Wetten für in Belgien wie im Ausland stattfindende Pferderennen auf 32% der tatsächlichen Bruttomarge, die anlässlich der Wette erreicht wird, festgelegt.

    § 2 - Zur Anwendung vorliegenden Titels versteht man unter tatsächlicher Bruttomarge den Bruttobetrag der bei Spielen und Wetten eingesetzten Summen oder Einlagen, unter Abrechnung der für diese Spiele und Wetten tatsächlich ausgeschütteten Gewinne.

    Art. 46 - § 1 - In Abweichung von Artikel 44 wird die Steuer für die in Kasinos betriebenen Tischspiele wie folgt festgelegt:

    1° auf 4,80% für die Gewinne der Bankhalter bei Bakkarat "chemin de fer" und auf 2,75% für die Gewinne der Spieler bei Roulette ohne Zero;

    2° auf 33% für den Teil des gesamten Bruttoertrags der anderen Kasinospiele als Bakkarat "chemin de fer" und Roulette ohne Zero, der für das Kalenderjahr 1.360.000 EUR nicht übertrifft, und auf 44% für den Uberschuss.

    § 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter:

    1° Gewinne der Bankhalter oder der Spieler: die täglich aufgrund der von den Kasinobetreibern vorgenommenen Abhebungen festgestellten Gewinne;

    2° Bruttoertrag der Spiele: die täglich für jeden Tisch festgestellte Differenz zwischen dem Betrag der am Ende der Spiele festgestellten Kassenbestände und dem kumulierten Betrag der anfänglichen Vorschüsse und der zusätzlichen Vorschüsse nach Abzug der während der Spiele von der Bank getätigten Entnahmen. Der für einen Tag eventuell festgestellte Verlust wird von dem Bruttoertrag der folgenden Tage abgezogen.

    § 3 - Abweichend von § 1 wird die Steuer betreffend die Glücksspielautomaten, die sich in Glücksspieleinrichtungen der Klasse I im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler befinden, auf einen Prozentsatz pro Stufe des Bruttoertrags dieser Spiele festgelegt, und nach folgender Tabelle berechnet:

    (In Euro) Bruttogewinnstufe Anwendbarer Prozentsatz von 0,01 bis 1.200.000 20 von 1.200.000,01 bis 2.450.000 25 von 2.450.000,01 bis 3.700.000 30 von 3.700.000,01 bis 6.150.000 35 von 6.150.000,01 bis 8.650.000 40 von 8.650.000,01 bis 12.350.000 45 12.350.000,01 und mehr 50

    Zwecks der Bestimmung und der Kontrolle des durch den Betrieb von Glücksspielautomaten erzeugten Bruttoertrags kann der Minister der Region, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, mit den Betreibern dieser Spiele Vereinbarungen treffen, um die elektronische Ubertragung der Daten in Zusammenhang mit deren Betrieb zu gewährleisten.

    § 4 - Was die Pokerspiele betrifft, gilt es, wie folgt zu unterscheiden:

    1° wenn das Kasino am Spiel teilnimmt, entspricht die Steuergrundlage dem gemäss § 2 2° bestimmten Bruttoertrag der Spiele;

    2° wenn das Kasino nicht am Spiel teilnimmt, entspricht die Steuergrundlage der Differenz zwischen den finanziellen Einsätzen im Laufe des Tages und den von den Spielern erzielten Gewinnen. Die Tisch- oder Teilnahmegebühren werden finanziellen Einsätzen gleichgestellt.

    Die Steuergrundlage wird dem in § 1 2° angegebenen Steuersatz unterzogen.

    Was die ausserhalb der oben genannten Fälle betriebenen Pokerspiele betrifft, findet Artikel 44 Anwendung.

    Art. 47 - § 1 - Der Betrag der Summen, die bei Spielen eingesetzt werden, die auf irgendeine Weise Kasinospielen ähnlich sind, insbesondere Spiele mit der Bezeichnung "Roulett Saturn" und "Roulett Opta", wird aufgrund folgender Elemente bestimmt:

    1° der vom Betreiber der Spiele festgestellte Betrag der Einsätze;

    2° der Betrag der Einsätze, der während der Kontrollen durch Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder durch von der Wallonischen Regierung bestimmte Beamten festgestellt wird;

    3° die reelle Dauer des Ablaufs der Spiele;

    4° die Dauer der unter 2° genannten Kontrollen.

    § 2 - Für die in § 1 genannten Spiele darf der Betrag der eingesetzten Summen, der für einen zweiwöchigen Zeitraum der Steuer auf Spiele und Wetten zu unterziehen ist, nicht unter dem Betrag liegen, der demjenigen der Einsätze verhältnismässig entspricht, die während den in diesen zwei Wochen vorgenommenen Kontrollen festgestellt wurden, unter Berücksichtigung der reellen Dauer des Ablaufs der Spiele und der Dauer dieser Kontrollen, es sei denn, der Steuerpflichtige kann anhand beweiskräftiger Elemente belegen, dass der Betrag der für einen zweiwöchigen Zeitraum der Steuer zu unterziehenden, eingesetzten Beträge unter dem vorgenannten minimalen Betrag liegt.

  5. 5 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Art. 53 - Die Steuerpflichtigen müssen vor dem Beginn ihrer Verrichtungen, und dies spätestens am vorletzten Tag vor dem Ablauf dieser Verrichtungen, bei dem von der Wallonischen Regierung bestimmten Beamten eine Erklärung ablegen.

    Der Beamte erklärt diese vorhergehende Erklärung für gültig, erteilt die Genehmigung und legt die Dauer fest, für die sie gültig ist. Gegebenenfalls kann er in Ubereinstimmung mit den in Artikel 63 bis 63quinquies genannten Bestimmungen von dem Steuerpflichtigen die Bildung einer Sicherheit anfordern, deren Betrag er bestimmt.

    Wenn die Steuerpflichtigen ihre Tätigkeiten als ständige Beschäftigung ausüben, kann diese Genehmigung bis zu deren Widerrufung geltend gemacht werden.

    Die Wallonische Regierung bestimmt die Modalitäten und Formen, denen die Erklärung und die vorhergehende Genehmigung für die Organisation von Spielen und Wetten genügen müssen.

  6. 6 - Art. 54 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Art. 54 - Die Einlagen, Einsätze, Gebühren oder sonstigen Beiträge geben Anlass zur Aushändigung durch den Steuerpflichtigen von Spielscheinen, Tickets oder Karten.

    Die Spielscheine, Tickets oder Karten führen den Betrag der Gewinne nach Artikel 46 und alle sonstigen Angaben an, die die Wallonische Regierung zwecks der Kontrolle und korrekten Erhebung der Steuer für notwendig erachtet.

  7. 7 - Art. 55 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Art. 55 - Der Steuerpflichtige trägt täglich den Betrag der Einnahmen, sowie die Nummern der letzten ausgehändigten Spielscheine, Tickets oder Karten in einem Register ein.

  8. 8 - Art. 56 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Art 56 - Die Wallonische Regierung legt die Muster für die in vorliegendem Kapitel genannten Spielscheine, Tickets, Karten und Register fest.

    Sie kann alle sonstigen Massnahmen treffen, um die Kontrolle und korrekte Erhebung der Steuer anhand eines elektronischen Verfahrens zu gewährleisten.

  9. 9 - Art. 57 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Art. 57 - § 1 - Die Paragraphen 1 bis 8 vorliegenden Artikels sind anwendbar im Falle von Summen, die bei Spielen eingesetzt werden, die auf irgendeine Weise Kasinospielen ähnlich sind, und in Art. 47 erwähnt sind.

    § 2 - Für jeden Tisch führt der Betreiber der Spiele oder der dem Tisch zugewiesene und unter der Verantwortung des Betreibers handelnde Croupier ein Verzeichnis der Einsätze nach dem von der Wallonischen Regierung festgelegten Muster.

    Dort trägt der Betreiber oder Croupier ausschliesslich mit Tinte folgende Angaben ein:

    1° im Moment selbst, die Uhrzeit der Eröffnung und die Uhrzeit der Schliessung des Tisches, in Stunden und Minuten;

    2° bei jedem Kugelwurf, sofort nach der Tätigung der Einlagen und vor der Zahlung der Gewinne, die Anzahl Jetons und Plättchen, nach ihrer jeweiligen Art aufgelistet, die bei dem Kugelwurf als Einsatz gesetzt wurden.

    Jeder Jeton und jedes Plättchen muss auf seinen beiden Seiten die Angabe in Ziffern seines Nennwertes gut lesbar aufweisen. Der Nennwert jeder Art Jeton oder Plättchen muss zudem an einer sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle im Raum, wo gespielt wird, angeschlagen werden.

    § 3 - Wenn die Anzahl Kugelwürfe die in dem Verzeichnis der Einsätze vorgesehene Anzahl übertrifft, kann bzw. können je nach den Bedürfnissen ein oder mehrere zusätzliche Verzeichnisse benutzt werden.

    § 4 - Sobald der Tisch geschlossen worden ist, trägt der Betreiber der Spiele oder der Croupier auf dem...

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