10. JANUAR 2002 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund der am 31. Dezember 1949 koordinierten Gesetze über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen, insbesondere des Artikels 6bis, § 1, Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 1975;

Auf Grund des Gesetzes vom 19. Juli 1971 über die allgemeine Struktur und die Organisation des Sekundarunterrichts, insbesondere des Artikels 5, § 1;

Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1985, den Königlichen Erlass Nr. 438 vom 11. August 1986, den Königlichen Erlass vom 1. Juni 1987, den Erlass der Exekutive vom 22. Juni 1989, die Erlasse der Regierung vom 18. Januar 1995, 12. April 1995, 8. März 1996, 16. Dezember 1998 und 6. Juni 2000 und das Dekret vom 10. Mai 1999;

Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 16. März 2001;

Auf Grund des Einverständnisses des Minister-Präsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 7. Mai 2001;

Auf Grund der Beschlusses der Regierung vom 10. Mai 2001 über den Antrag auf Begutachtung durch den Staatsrat innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Auf Grund des am 28. November 2001 in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, Nummer 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegebenen Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag des Ministers für Unterricht und Ausbildung, Kultur und Tourismus,

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 9, § 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

§ 4 - Auf der Grundlage eines Beschlusses des Klassenrates und mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler vom ersten Beobachtungsjahr zum ersten Anpassungsjahr bzw. vom ersten Anpassungsjahr zum ersten Beobachtungsjahr bis zum 15. Januar einschliesslich wechseln. Der Schüler braucht die Zulassungsbedingungen des betreffenden Jahres nicht zu erfüllen

.

Artikel 9, § 5, desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1985, wird aufgehoben.

Artikel 9, § 5bis desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1985, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

§ 5bis - Auf der Grundlage eines Beschlusses des Klassenrates und mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler vom zweiten Jahr des berufsbildenden Unterrichts zum ersten...

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