7. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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7. MAI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, insbesondere der Artikel 40 § 4 Absatz 3, 41bis Absatz 1 und 2, 42 § 1 und § 4 Absatz 1 und 42quinquies § 5 und § 6 Absatz 2, so wie sie durch das Gesetz vom 25. April 2007 abgeändert beziehungsweise eingefügt worden sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. April 1984, 18. Juli 1984, 16. August 1984, 14. Februar 1986, 9. März 1987, 28. Januar 1988, 13. Juli 1988, 7. November 1988, 7. Februar 1990, 9. Juli 1990, 16. Oktober 1990, 18. April 1991, 25. September 1991, 20. Dezember 1991, 13. Juli 1992, 5. November 1992, 22. Dezember 1992, 19. Mai 1993, 31. Dezember 1993, 3. März 1994, 11. März 1994, 3. Februar 1995,

22. Februar 1995, 12. Oktober 1995, 22. November 1996, 10. Dezember 1996, 11. Dezember 1996, 7. Januar 1998, 2. März 1998, 12. Juni 1998, 26. Juni 2000, 9. Juli 2000, 7. November 2000, 4. Juli 2001, 20. Juni 2002, 11. Juli 2002, 17. Oktober 2002, 11. Juli 2003, 25. April 2004, 9. Dezember 2004, 17. Januar 2005, 3. Februar 2005, 11. April 2005, 11. Mai 2005, 17. September 2005, 24. April 2006, 15. Mai 2006, 20. Dezember 2006 und 27. April 2007;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt:

In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 17. Oktober 2007 beschlossen hat, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen verspäteter und unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG anzurufen und dass folglich vermieden werden muss, dass offiziell ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Belgischen Staat eingeleitet wird;

In der Erwägung, dass die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG zum 30. April 2008 mehr als zwei Jahre Verspätung aufweist und dass die Europäische Kommission für einen derartigen Verzug eine « Null-Toleranz » eingeführt hat;

In der Erwägung, dass Belgien für die Einhaltung seiner Verpflichtungen in Bezug auf sein Richtlinien-Umsetzungsdefizit der Europäischen Kommission die Texte zur Umsetzung der europäischen Richtlinien bis zum 13. Mai 2008 notifizieren muss, damit sie im Anzeiger (Scoreboard), der im Juli 2008 veröffentlicht wird, aufgenommen werden können;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.424/4 des Staatsrates vom 28. April 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Migrations- und Asylpolitik

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Einreise-, Aufenthalts- und Entfernungsbestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern um.

  1. 2 - Artikel 31 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Februar 1995, 11. Juli 2002 und 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt:

    Die Daueraufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers ist fünf Jahre gültig.

  2. 3 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Februar 1995, 11. Juli 2002 und 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

    § 3 - Die Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers wird von der Gemeindeverwaltung des Wohnortes für die vorgesehene Dauer des Aufenthalts des Unionsbürgers, den er begleitet beziehungsweise dem er nachkommt, erneuert, mit einer Höchstdauer von fünf Jahren.

    Sie kann unter den in Artikel 41 bestimmten Bedingungen vorzeitig erneuert werden.

    1. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    § 4 - Die Daueraufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers wird von der Gemeindeverwaltung des Wohnortes für fünf Jahre erneuert.

    Sie kann unter den in Artikel 41 bestimmten Bedingungen vorzeitig erneuert werden.

  3. 4 - Die Überschrift von Titel II Kapitel I desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

    KAPITEL I - Ausländer, die Unionsbürger sind, ihre Familienangehörigen und Ausländer, die Familienangehörige eines Belgiers sind

  4. 5 - Die Unterteilung in Abschnitten unter Titel II Kapitel I desselben Erlasses wird aufgehoben.

  5. 6 - Die Artikel 43 bis 57 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Dezember 1992, 19. Mai 1993, 22. Februar 1995, 22. November 1996, 11. Dezember 1996, 12. Juni 1998, 7. April 2007 und 28. November 2007, werden wie folgt ersetzt:

    Art. 43 - Unter Vorbehalt von Artikel 40ter Absatz 2 des Gesetzes sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, die Anwendung auf Familienangehörige eines Unionsbürgers finden, die ihn begleiten beziehungsweise ihm nachkommen, auf die Familienangehörigen eines Belgiers, die ihn begleiten beziehungsweise ihm nachkommen, anwendbar.

    Art. 44 - In Artikel 40bis § 2 des Gesetzes erwähnte Familienangehörige, die keine Unionsbürger sind, können die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nur in Anspruch nehmen, wenn sie den Nachweis ihres Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses beziehungsweise ihrer Partnerschaft mit dem Unionsbürger, den sie begleiten beziehungsweise dem sie nachkommen, erbringen.

    Wenn festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis beziehungsweise die Partnerschaft, auf das beziehungsweise auf die sich berufen wird, nicht anhand offizieller Dokumente gemäss Artikel 30 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht oder den internationalen Abkommen in derselben Angelegenheit nachweisen kann, kann der Minister oder sein Beauftragter Gespräche mit dem Familienangehörigen und dem Unionsbürger, dem nachgekommen wird, führen oder führen lassen oder andere Untersuchungen, die er für erforderlich erachtet, vornehmen oder vornehmen lassen und gegebenenfalls vorschlagen, eine ergänzende Analyse vornehmen zu lassen.

    Art. 45 - Anträge von Ausländern, die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels geltend machen möchten, aber die weder ihre Staatsbürgerschaft der Union gemäss Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes noch ihr Verwandtschaftsverhältnis gemäss Artikel 44 nachweisen können, werden nicht berücksichtigt. Die Gemeindeverwaltung notifiziert diesen Beschluss durch Aushändigung eines Dokuments, das dem Muster in Anlage 19quinquies entspricht. Sie erhalten keine Anlage 19 oder 19ter.

    Art. 46 - § 1 - Die Dokumente, die ein Unionsbürger als Personalausweis oder gültigen nationalen Pass im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vorlegen kann, sind diejenigen, die in Anlage 2 aufgezählt sind.

    § 2 - In Ermangelung der in § 1 erwähnten Dokumente erlauben die mit der Grenzkontrolle beauftragten Behörden Unionsbürgern die Einreise ins Staatsgebiet auf Vorlage eines der folgenden Dokumente:

    1. eines nationalen Passes oder Personalausweises, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,

    2. eines anderen Nachweises über Identität und Staatsangehörigkeit des Betreffenden.

    Ein Sonderpassierschein, der dem Muster in Anlage 10quater entspricht, wird ihm ausgehändigt.

    In dem in Nr. 2 erwähnten Fall wird der Beschluss vom Minister oder seinem Beauftragten gefasst.

    Art. 47 - § 1 - Gemäss Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes erlauben die mit der Grenzkontrolle beauftragten Behörden dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der kein Unionsbürger ist und nicht Inhaber...

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