28. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Kˆniglichen Erlasses vom 28. November 2007 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 ¸ber die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausl‰ndern.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

28. NOVEMBER 2007 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 8. Oktober 1981

¸ber die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausl‰ndern

BERICHT AN DEN K÷NIG

Sire,

vorliegender Entwurf eines Kˆniglichen Erlasses bezweckt die Angleichung des Kˆniglichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. M‰rz 2006 (Rechtssache C-408/03), durch das Belgien verurteilt worden ist.

Diese Verurteilung bezieht sich auf die Anwendung der Europ‰ischen Richtlinien im Bereich der Freiz¸gigkeit von EU-Angehˆrigen und insbesondere auf die beiden folgenden Aspekte:

1) Die Bedingung, dass EU-Angehˆrige ¸ber gen¸gende Existenzmittel verf¸gen m¸ssen (K.E. Art. 53 ß 1)

Der Kˆnigliche Erlass l‰sst offen, ob EU-Angehˆrige persˆnlich ¸ber gen¸gende Existenzmittel verf¸gen m¸ssen. In der Praxis wurden Existenzmittel einer Person, zu der ein EU-Angehˆriger in einem Rechtsverh‰ltnis stand, das seinen Lebensunterhalt gew‰hrleistete (z.B. Ehepartner, Elternteil, Kind), ebenfalls ber¸cksichtigt.

Der Gerichtshof war jedoch der Auffassung, die Erforderlichkeit eines solchen Rechtsverh‰ltnisses stelle eine unverh‰ltnism‰ssige Beschr‰nkung des Rechts auf Freiz¸gigkeit dar. Die ¸ber den Partner eines EU-Angehˆrigen erhaltenen Mittel seien ebenfalls zu ber¸cksichtigen, selbst wenn das Paar keine notarielle Vereinbarung mit einer Beistandsklausel geschlossen habe (siehe Randnr. 51 des Urteils).

2) Ausstellung einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen an EU-Angehˆrige, die die Dokumente, die ihr Freiz¸gigkeitsrecht bescheinigen, nicht binnen der vorgesehenen Frist vorlegen

In den heutigen Artikeln 45, 51, 53 und 55 des Kˆniglichen Erlasses ist vorgesehen, dass die Gemeindeverwaltung EU-Angehˆrigen, die in der vorgesehenen Frist (in der Regel 5 Monate, ausser f¸r Studenten 3 Monate) nach Einreichen des Aufenthaltsantrags keine oder nicht alle erforderlichen Dokumente vorlegen, automatisch eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen ausstellt. Dem Gerichtshof zufolge ist diese automatische Ausstellung ebenfalls unverh‰ltnism‰ssig, da die Gr¸nde, aus denen der Betroffene die erforderlichen administrativen Schritte nicht unternommen hat (siehe Randnr. 69 und 70 des Urteils), nicht ber¸cksichtigt werden.

Wenn ein EU-Angehˆriger hingegen alle erforderlichen Dokumente in der vorgesehenen Frist vorgelegt hat, diese jedoch keinen ausreichenden Nachweis darstellen, kann er auch weiterhin angewiesen werden das Staatsgebiet zu verlassen (siehe Urteil Oulane des Gerichtshofs vom 17. Februar 2005, C-215/03, auf das Randnr. 66 des Urteils vom 23. M‰rz 2006 verweist).

In Bezug auf diese beiden Aspekte war die Europ‰ische Kommission (Schreiben vom 24. Oktober 2006 und mit Gr¸nden versehene Stellungnahme vom 17. Oktober 2007) der Ansicht, dass eine ƒnderung der praktischen Vorgehensweise oder die Verˆffentlichung eines Rundschreibens nicht ausreichen: Sie verlangt eine ausdr¸ckliche Anpassung des Kˆniglichen Erlasses.

Die Kommission hat auch bereits die gew¸nschte Tragweite dieses Kˆniglichen Erlasses festgelegt: In dem...

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