13. FEBRUAR 2003 - Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1974 zur Festlegung der ab dem 1. April 1972 gültigen Dienstpostentabelle für das vom Ministerium der Nationalen Erziehung und der Französischen Kultur beziehungsweise vom Ministerium der Nationalen Erziehung und der Niederländischen Kultur im Fortbildungsunterricht beschäftigte Personal

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens, insbesondere Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1967, 6. Juli 1970, 27. Juli 1971, 11. Juli 1973, 19. Dezember 1974, 18. Februar 1977, 2. Juli 1981, den Königlichen Erlass Nr. 296 vom 31. März 1984, den Königlichen Erlass Nr. 456 vom 10. September 1986 und das Dekret vom 17. Februar 1992;

Auf Grund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1965 zur Festlegung des Besoldungsstatuts für das vom Ministerium der Nationalen Erziehung und Kultur für Teilzeitkurse beschäftigte Personal, wie abgeändert;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1974 zur Festlegung der ab dem 1. April 1972 gültigen Dienstpostentabellen für das vom Ministerium der Nationalen Erziehung und der Französischen Kultur beziehungsweise vom Ministerium der Nationalen Erziehung und der Niederländischen Kultur im Fortbildungsunterricht beschäftigte Personal;

Auf Grund des Protokolls Nr. S1/2003 OSUW1/2003 vom 8. Januar 2003, das die Ergebnisse der in gemeinsamer Sitzung geführten Verhandlungen des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des in Artikel 17, § 2, Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 vorgesehenen Unterausschusses enthält;

Auf Grund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 15. Januar 2003;

Auf Grund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 20. Januar 2003;

Auf Grund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere Artikel 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Grund der Dringlichkeit;

In Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Gehaltserhöhungen, vorgesehen im Sektoriellen Abkommen 2001/2002 mit Ausführung des intersektoriellen Abkommens 2001/2002 (Nr. 125/1), am 1. Dezember 2002 in Kraft treten und die gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss, um die Berechnung und Auszahlung der Gehälter und Pensionen fristgerecht zu ermöglichen;

Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers,

Nach Beratung,

Beschliesst :

Abänderung

Artikel 1 - In der Anlage des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1974 zur Festlegung der Dienstpostentabellen, die ab dem 1. April 1972...

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