12. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen und des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses der freien Kassen für Familienbeihilfen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 12. August 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen und des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses der freien Kassen für Familienbeihilfen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

12. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen und des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses der freien Kassen für Familienbeihilfen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, den Irrtum zu verbessern, der aus der unzutreffenden Abfassung von Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 entstanden ist.

In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen wurde in diesem Artikel für die freien Kassen für Familienbeihilfen eine Abweichungsbestimmung im Hinblick auf die Erstellung der Eröffnungsbilanz vorgesehen.

Es hat sich wegen dieses unzutreffend abgefassten Wortlauts von Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 jedoch herausgestellt, dass der Wortlaut von Artikel 37 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 auf der Grundlage der im Königlichen Erlass vom 10. November 2006 aufgenommenen vorerwähnten Bestimmung abgeändert worden ist.

Die in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 vorgesehene Abweichungsbestimmung findet daher nicht nur Anwendung auf die freien Kassen für Familienbeihilfen - für die sie...

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