4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 10. April 1995 ¸ber die Neuverteilung der Arbeit im ˆffentlichen Sektor.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION

  1. JUNI 2007 - Gesetz zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 10. April 1995 ¸ber die Neuverteilung der Arbeit im ˆffentlichen Sektor

    ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

    Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 1995 ¸ber die Neuverteilung der Arbeit im ˆffentlichen Sektor, abge‰ndert durch die Gesetze vom 22. M‰rz 1999 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt abge‰ndert:

  2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

    ´ Ab f¸nfundf¸nfzig Jahren haben endg¸ltig ernannte Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbesch‰ftigung auszu¸ben. ª

  3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

    ´ Damit das in ß 1 Absatz 1 erw‰hnte Recht beansprucht werden kann, muss das Personalmitglied bei dem ˆffentlichen Dienst, dem es untersteht, einen Antrag einreichen. ª

  4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut erg‰nzt:

    ´ ß 4 - Das endg¸ltig ernannte Personalmitglied kann unter Ber¸cksichtigung einer dreimonatigen K¸ndigungsfrist der in ß 1 erw‰hnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei denn, dass die Behˆrde, der der Betroffene untersteht, auf dessen Antrag hin eine k¸rzere Frist annimmt. In diesem Fall kann der Betroffene keinen neuen Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden f¸r die H‰lfte der Arbeitszeit einreichen. ª

    Art. 3 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz erg‰nzt:

    ´ Insofern, als die Titel II und III Bestimmungen enthalten, die anwendbar sind auf die Provinzen und Gemeinden, einschliesslich der Provinzialregien, autonomen...

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