13. DEZEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2004 über die Einrichtungen für Wohnungswesen mit sozialem Zweck

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 191, ersetzt durch das Dekret vom 15. Mai 2003, 192, 193, abgeändert durch das Dekret vom 15. Mai 2003, 194, abgeändert durch das Dekret vom 30. April 2009, 195, ersetzt durch das Dekret vom 15. Mai 2003, 196, abgeändert durch das Dekret vom 15. Mai 2003 und 198, abgeändert durch das Dekret vom 15. Mai 2003;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2004 über die Einrichtungen für Wohnungswesen mit sozialem Zweck, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 22. November 2007 und vom 31. Januar 2008;

Aufgrund des am 23. Juli 2012 abgegebenen Gutachtens des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie);

Aufgrund des am 21. September 2012 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 18. Juni 2012 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 28. Juni 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch die Tatsache begründet ist, dass in der regionalpolitischen Erklärung unter den zu erreichenden Zielen die Erhöhung der für das von den Agenturen für soziale Wohnungen sichergestellte Vereinbarungssystem zur Verfügung gestellten Mittel zwecks der Erreichung der Ubernahme der Verwaltung von 500 Wohnungen pro Jahr bis Ende der Legislaturperiode (gegen 250 heute), die Unterstützung der Wohnviertelregien in der Einführung einer "Wohnpädagogik" und in ihren Aktionen sowohl in Sachen sozialberufliche Eingliederung als auch in Sachen Integration und soziale Kohäsion, und letztlich eine Lösung der strukturellen finanziellen Schwierigkeiten der Vereinigungen zur Förderung des Wohnungswesens festgelegt werden;

Dass der Erlassentwurf darauf abzielt, diese Ziele durch Änderungen in der Berechnung der den Agenturen für soziale Wohnungen und den Vereinigungen zur Förderung des Wohnungswesens gewährten Zuschüsse und durch eine Erhöhung der Bezuschussung der Wohnviertelregien zu erreichen;

Dass sowohl für die Gewährleistung der Lebensfähigkeit auf Zeit des Sektors, als auch für die Erreichung dieser Ziele der vorliegende Erlass spätestens am 1. Januar 2013 in Kraft treten muss;

Aufgrund des am 21. November 2012 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 52.373/4 des Staatsrats;

In der Erwägung des am 18. Juli 2012 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur du Logement" (Hoher Rat des Wohnungswesens);

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2004 über die Einrichtungen für Wohnungswesen mit sozialem Zweck

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2004 über die Einrichtungen mit sozialem Zweck wird der Punkt 1° mit den Wörtern "und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse" ergänzt.

Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird Absatz 2 ausser Kraft gesetzt.

Art. 3 - Im Titel des Kapitels III desselben Erlasses werden die Wörter "für den Zuschussantrag" durch die Wörter "für die Uberweisung des Zuschusses" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  1. in § 1, 1° wird der Punkt c) durch das Folgende ersetzt:

    c) wenn eine Gemeinde oder ein öffentliches Sozialhilfezentrum Mitglied der Vereinigung ist, verpflichtet sich deren Rat, die Vereinigung nicht zu verlassen, ohne seine in Artikel 8 und 14, § 2bis erwähnten Verpflichtungen entgegen der Vereinigung während des Zeitraums der regionalen Zulassung wahrzunehmen;

    ;

  2. in § 1, 1°, d) werden die Wörter "ihres Verwaltungsrates und ihrer Generalversammlung" durch die Wörter "ihrer Verwaltungs- und Kontrollorgane" ersetzt;

  3. in § 1, 1°, f) werden folgende Wörter hinzugefügt:

    Falls eine Provinz Mitglied der Vereinigung ist, verpflichtet sich deren Rat, die Vereinigung nicht zu verlassen, ohne seine in Artikel 8 und 14, § 2bis erwähnten Verpflichtungen wahrzunehmen, solange die Vereinigung die regionale Zulassung geniesst

    ;

  4. in § 1, 4° werden die Wörter "beachtet die vom Minister genehmigten Verwaltungsnormen des Fonds" durch die Wörter "hält die im Einvernehmen mit den Einrichtungen mit sozialem Zweck ausgearbeiteten undvom Minister genehmigten Verwaltungsnormen des Fonds ein" ersetzt;

  5. in § 1 wird ein Punkt 7° mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    7° die Vereinigung nimmt die Anwerbung eines neuen Arbeiters im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags vor, veröffentlicht einen Bewerbungsaufruf und organisiert eine Auswahlprüfung

    ;

  6. in § 2 wird der Absatz 1 durch das Folgende ersetzt:

    Der in Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährte Zuschuss wird jährlich dem Fonds überwiesen :

    a) für das erste Jahr: nach Empfang der Notifizierung der Zulassung;

    b) für die nachfolgenden Jahre: auf der Grundlage eines sozialen Berichts und eines finanziellen Berichts bezüglich des vorhergehenden Jahres, die nach den jeweiligen von dem Fonds bestimmten und vom Minister genehmigten Mustern erstellt werden

    ;

  7. in § 2, Absatz 2 wird das Wort "neunzig" durch das Wort "hundertzwanzig" ersetzt.

    Art. 5 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird der Punkt 2° gestrichen.

    Der Punkt 3° wird durch das Folgende ersetzt:

    2° Zwei Partner privaten Rechts, worunter ein Vertreter der nationalen Gewerkschaft der Eigentümer und Miteigentümer und ein Vertreter des "Réseau wallon de Lutte contre la Pauvreté" (Wallonisches Netz für die Armutsbekämpfung)

    .

    Art. 6 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  8. ein Punkt 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    1bis das Einverständnis der Gemeinden und öffentlichen Sozialhilfezentren, um die zur Lebensfähigkeit der Agentur notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Diese Einverständnisse werden durch im Haushaltsplan der Einrichtung eingetragene Beiträge, Abgaben oder Einbringungen konkretisiert

    ;

  9. ein Punkt 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    1ter gegebenenfalls das Einverständnis der Provinz, um die zur Lebensfähigkeit der Agentur notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Diese Einverständnisse werden durch im Haushaltsplan der Einrichtung eingetragene Beiträge, Abgaben oder Einbringungen konkretisiert.

    ;

  10. Punkt 2° wird durch folgende Wörter ergänzt: "insofern das Tätigkeitsgebiet der Agentur mehr als zehn Gemeinden oder mehr als 100 000 Einwohner ümfast";

  11. ein Punkt 3° und ein Punkt 4° mit jeweils folgenden Wortlauten werden eingefügt:

    3° die insbesondere in Artikel 194 des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse angegebenen Mitgliedschaftsmodalitäten der Partner;

    4° die Modalitäten zur Vertretung der lokalen Behörden innerhalb der Verwaltungsorgane, so wie sie in Artikel 194 des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse angegeben werden.

    Art. 7 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die...

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