17. FEBRUAR 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Umweltqualitätsnormen im Hinblick auf den Schutz des Oberflächenwassers und zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, insbesondere des Artikels D. 3, 3°;

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere der Artikel D. 2, 62°, 80° und 81°, D. 19, § 1, in fine, D. 24, § 1, Absatz 1, in fine, D. 156, D. 185, D. 186 und D. 188;

Aufgrund des am 6. Oktober 2010 abgegebenen Gutachtens des Beratungsausschusses für Wasser;

Aufgrund des am 12. Januar 2011 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 49.052/4;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2008/105/CE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG und teilweise die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch umgesetzt.

  1. 2 - Artikel R. 2 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, wird ausser Kraft gesetzt.

  2. 3 - Artikel R. 90 desselben Gesetzbuches wird folgendermassen ergänzt:

    "20bis "Prioritäre Stoffe" »: die in der Anlage I erwähnten Stoffe, die unter denjenigen ausgewählt werden, die ein bedeutendes Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen;

    20ter "Prioritäre gefährliche Stoffe": die in der Spalte 5 der in der Anlage I angeführten Tabelle vermerkten gefährlichen Stoffe, deren Einleitungen, Emissionen und Verluste schrittweise zu beenden oder einzustellen sind;

    20quater "Natürliche Hintergrundkonzentration: die Konzentration eines Schadstoffs im umgebenden Boden (oder Wasser), die sich aus den natürlichen geologischen Schwankungen oder aus dem Einfluss einer generalisierten landwirtschaftlichen, industriellen oder städtischen Tätigkeit ergibt;

    20°quinquies "Bioverfügbarkeit":

    der chemische Zustand eines Schadstoffs, durch den dieser von einem Lebewesen assimiliert und/oder adsorbiert werden kann. Die Bioverfügbarkeit eines Schadstoffs hängt von seiner Speziation ab (Verteilung zwischen den verschiedenen chemischen Formen in seinem Umfeld) und konditioniert seine Ökotoxizität für die Gemeinschaft im Allgemeinen oder für bestimmte Arten von Lebewesen, dem Letzteren ausgesetzt sind.".

  3. 4 - In Abschnitt 1 des Kapitels II des Titels VII des Teils II des verordnungsrechtlichen Teils desselben Gesetzbuches wird der folgende Unterabschnitt hinzugefügt:

    Unterabschnitt 1bis - Festlegung der Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe und für bestimmte andere Schadstoffe im Oberflächenwasser

    Art. R. 95-1 - Zur Erreichung eines guten chemischen Zustands des Oberflächenwassers und gemäss den Bestimmungen und Zielsetzungen des Artikels D. 22 werden in dem vorliegenden Unterabschnitt Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe und für bestimmte andere Schadstoffe festgelegt, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

    Art. R. 95-2 - § 1. Die auf das Oberflächenwasser anwendbaren Umweltqualitätsnormen werden in der Anlage Xbis, Teil A.I festgelegt. Sie sind gemäss der Anlage Xbis, Teil B anwendbar.

    § 2 . Für Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Hexachlorbenzol und Hexachlorbutadien, wendet die Einzugsgebietsbehörde besondere Umweltqualitätsnormen auf Biota an. Diese Umweltqualitätsnormen werden in der Anlage Xbis, Teil A.II angeführt.

    Die Einzugsgebietsbehörde wendet diese Normen auf die Gewebe (Nassgewicht) an, wobei unter Fischen, Weichtieren, Krebstieren und anderen Biota der geeignetste Indikator ausgewählt wird.

    § 3. Die Einzugsgebietsbehörde kann beschliessen, für Sedimente und/oder Biota andere Umweltqualitätsnormen anzuwenden, als diejenigen, die in § 2 für die in der Liste der Anlage Xbis angeführten Stoffe angegeben werden.

    Diese Umweltqualitätsnormen bieten ein Schutzniveau, das mindestens demjenigen entspricht, das durch die in der Anlage Xbis, Teil A.I. erwähnten Umweltqualitätsnormen gewährleistet wird.

    Falls die Einzugsgebietsbehörde von dem vorliegenden Paragraphen Gebrauch macht, notifiziert sie der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stoffe, für die Umweltqualitätsnormen gemäss dem vorliegenden Paragraphen erstellt wurden, die Gründe und und die Grundlagen für die Wahl dieses Vorgehens, die erstellten alternativen Umweltqualitätsnormen, einschliesslich der Daten und der Methode für die Ableitung der alternativen Umweltqualitätsnormen, die Kategorien von Oberflächengewässern, für die sie gelten sollen, und die geplante Überwachungsfrequenz mit einer Begründung für diese Frequenz.

    § 4. Für die in den §§ 2 und 3 erwähnten Stoffe, lässt die Einzugsgebietsbehörde mindestens einmal jährlich Kontrollen vornehmen, ausser wenn aufgrund des aktuellen Wissenstands und der Beurteilung von Sachverständigen ein anderes Intervall gerechtfertigt ist.

    Art. R. 95-3 - Die Einzugsgebietsbehörde sorgt für die langfristige Trendermittlung der Konzentrationen Nrn. 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30, sowie der anderen, in der Anlage Xbis, Teil A angeführten Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, indem sie sich auf die gemäss Artikel D. 19 gewährleistete Überwachung des Zustands des Wassers stützt.

    Unter Vorbehalt des Artikels D. 22 trifft die Einzugsgebietsbehörde die...

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