17. FEBRUAR 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, über die Definition des Entwässerungsvertrags und die Finanzierung der Entwässerung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere des Artikels D.332 § 2 und 4°;

Aufgrund des verordnungsmässigen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

Aufgrund des am 31. Mai 2010 abgegebenen Gutachtens des Beratungsausschusses für Wasser;

Aufgrund des am 18. Januar 2010 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 22. April 2010 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 26. November 2010 vorgelegten Vorschlags der "S.P.G.E." ("Société publique de Gestion de l'Eau") (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung)) über die Abänderungen des Verordnungstextes bezüglich der Modalitäten zur Beteiligung in den Entwässerungsarbeiten;

Aufgrund des am 3. November 2010 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 48.793/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Artikel R.233 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, wird der Punkt 4° durch Folgendes erstetzt:

4°: Entwässerungsvertrag: Vereinbarung gegenseitiger Verpflichtungen, die sich aus der Konzertierung zwischen den Gemeinden, den zugelassenen Vereinigungen für die Sanierung, der Wallonischen Region und der "S.P.G.E." ergibt, zwecks der Festlegung der vorrangigen Untersuchungen und Ausführungen sowohl für die Entwässerung, als auch für die Uberwachung der Sanierungspläne pro Zwischeneinzugsgebiet innerhalb der verschiedenen, auf dem Gemeindegebiet befindlichen Ortschaften.

  1. 2 - In Artikel, R.271 Absatz 1 desselben Buches werden die Wörter "in Artikel 272" durch die Wörter "in den Artikeln R.272 und R.273" ersetzt.

  2. 3 - Artikel R. 272 desselben Buches wird durch Folgendes ersetzt:

    Art. R.272 - In Ermangelung einer in Artikel R.273 erwähnten finanziellen Struktur finanziert die "S.P.G.E." die Arbeiten der vorrangigen Entwässerung in anvertrautem Auftrag, wie in Artikel R.271 vorgesehen, und zwar folgendermassen:

    - die Investitionen für die im Dreijahresprogramm eingetragenen Reparaturen der bereits bestehenden Entwässerung werden zu einem Satz von 80% übernommen, die um 5% für Untersuchungskosten...

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