19. JULI 2012 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, Artikel 38, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2000;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 2. Mai 2012;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 23. März 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 10. Mai 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.493/2 des Staatrates, das am 4. Juli 2012 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 10 § 1 Absatz 1 des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen wird wie folgt ersetzt:

"Für die im Rahmen der Grundausbildung tätigen Lehrkräfte der ZAWM werden folgende Entschädigungen pro geleisteter Unterrichts- beziehungsweise Prüfungsstunde ausgezahlt:

  1. in der Lehre für Inhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises: 30,64 Euro;

  2. in der Lehre für Nichtinhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises: 27,83 Euro;

  3. in der Meisterausbildung für Inhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises: 34,70 Euro;

  4. in der Meisterausbildung für Nichtinhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises: 30,64 Euro."

In § 4 desselben Artikels wird die...

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