28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern in Bezug auf Einkünfte aus Versicherungsprodukten und zur Festlegung einer anderen Bestimmung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 28. Juli 2011 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern in Bezug auf Einkünfte aus Versicherungsprodukten und zur Festlegung einer anderen Bestimmung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern in Bezug auf Einkünfte aus Versicherungsprodukten und zur Festlegung einer anderen Bestimmung

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Art. 2 - In Artikel 18 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den Artikeln 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 19bis " ersetzt.

Art. 3 - Artikel 19 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 22. Juli 1993, 20. März 1996, 10. März 1999, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Rückkaufswerte von Lebensversicherungsverträgen umfassen ebenfalls:

1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgezahlt werden,

2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT