20. JULI 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 3, Absatz 4, und 21, Absatz 3;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, insbesondere der Artikel D.29-11, § 1, Absatz 2, 2° und D.66, § 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches I des Umweltgesetzbuches;

Aufgrund des am 26. Januar 2011 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 49.156/4;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, den Titel der Rubrik 61.20.01 der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten abzuändern, um den Punkt 8, a), der Anlage I der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten richtig umzusetzen; dass in der Rubrik 61.20.01 in der Tat ein anderer Schwellenwert vorgesehen ist als derjenige, der in Punkt 8, a) der Anlage I der Richtlinie festgelegt wurde; dass in dieser Rubrik vorgesehen ist, dass der Bau von Häfen und Hafenanlagen, die 25 Schiffe aufnehmen können, einschliesslich der Fischereihäfen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, während in der Richtlinie jedoch vorgesehen ist, dass die Schifffahrtswege und Häfen für die Binnenschifffahrt, die Schiffen mit mehr als 1 350 Tonnen zugänglich sind, einer Umweltverträglichkeitsbewertung unterliegen;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Rubrik 21.11 der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten abzuändern, um den Punkt 18, a) der Anlage I der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten richtig umzusetzen; dass in der Rubrik 21.11.01 in der Tat ein Schwellenwert vorgesehen ist, unterhalb dessen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorgeschrieben ist, was die zur Herstellung von...

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