14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 405quater des Strafgesetzbuches und von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 14. Januar 2013 zur Abänderung von Artikel 405quater des Strafgesetzbuches und von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 405quater des Strafgesetzbuches und von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Artikel 405quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 405quater - Wenn einer der Beweggründe für das Verbrechen oder Vergehen Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft, gelten folgende Strafen:

    1. In den in Artikel 393 erwähnten Fällen ist die Strafe eine lebenslängliche Zuchthausstrafe.

    2. In den in den Artikeln 398, 399, 405 und 405bis Nr. 1 bis 3 erwähnten Fällen wird die in diesen Artikeln angedrohte Höchstgefängnisstrafe bis auf höchstens fünf Jahre verdoppelt und wird die Höchstgeldbusse bis auf höchstens 500 EUR verdoppelt.

    3. In den in den Artikeln...

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