10. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße im Hinblick darauf, die Fahrradstraße in die Straßenverkehrsordnung aufzunehmen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße im Hinblick darauf, die Fahrradstraße in die Straßenverkehrsordnung aufzunehmen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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10. JANUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße im Hinblick darauf, die Fahrradstraße in die Straßenverkehrsordnung aufzunehmen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird ein Punkt 2.61 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"2.61 "Fahrradstraße" eine Straße, die als Straße für den Radverkehr eingerichtet ist, auf der spezifische Verhaltensregeln gegenüber Radfahrern gelten, aber auf der auch Motorfahrzeuge fahren dürfen. Eine Fahrradstraße wird durch ein Verkehrsschild angezeigt, das ihren Beginn angibt und durch ein Verkehrsschild, das ihr Ende angibt."

Art. 3 - In Titel II desselben Erlasses wird ein Artikel 22novies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 22novies - Verkehr in Fahrradstraßen

In Fahrradstraßen darf der Radfahrer die gesamte Breite der Fahrbahn nutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung offensteht...

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