2. FEBRUAR 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. Mai 2002 über die Gewährung von Zuschüssen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Förderung einer rationelleren Energienutzung im Privatsektor (AMURE)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 9. Dezember 1993 über die Beihilfen und Beteiligungen der Wallonischen Region zur Förderung der rationalen Energiebenutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien, insbesondere der Artikel 9 und 10;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. Mai 2002 über die Gewährung von Zuschüssen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Förderung einer rationelleren Energienutzung im Privatsektor (AMURE);

Aufgrund des am 20. Januar 2012 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 2. Februar 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 25. Januar 2012 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 50.794;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. Mai 2002 über die Gewährung von Zuschüssen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Förderung einer rationelleren Energienutzung im Privatsektor (AMURE) wird durch den folgenden Satz ergänzt:

Zur Durchführung der in Artikel 5 erwähnten Bilanzen, muss überdies der Sachverständige gemäss Artikel 8/1 zugelassen sein.

Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

Art. 5 - Was die Unternehmen angeht, die eine Absichtserklärung unterzeichnet haben, und was die Unternehmen angeht, die an einer Branchenvereinbarung teilnehmen, wird der Betrag des Zuschusses wie folgt berechnet:

1° der Zuschuss, der auf der Grundlage des Kostenvoranschlags des Sachverständigen gewährt wird, kann Leistungen innerhalb des Unternehmens decken. Diese Leistungen müssen vom Sachverständigen genehmigt und für die Durchführung der Bilanz als notwendig erachtet werden;

2° der Betrag des Zuschusses beläuft sich auf 75% der in Artikel 4 bestimmten, in Betracht zu ziehenden Kosten.

Was die Unternehmen angeht, die eine Absichtserklärung unterzeichnet haben, betrifft der Zuschuss die Ausarbeitung eines globalen Aktionsplans zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Was die Unternehmen angeht, die an einer Branchenvereinbarung teilnehmen, betrifft der Zuschuss die jährliche Uberwachungsbilanz und die Aktualisierung des globalen Aktionsplans zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Art. 3 - In Kapitel II desselben Erlasses wird ein Artikel 8/1 mit...

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