3. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung des durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001 bestätigten Teils XII des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 3. März 2010 zur Abänderung des durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001 bestätigten Teils XII des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung des durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001 bestätigten Teils XII des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel XII.VI.9bis des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Absatz 1 gilt ebenfalls für Personalmitglieder, die am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Kommissars der Gemeindepolizei innehatten und die entweder Korpschef eines Gemeindepolizeikorps in einer Gemeinde der Klasse 17 waren oder in einer Gemeinde der Klasse 20 ernannt waren, ohne Korpschef des betreffenden Korps zu sein.

Art. 3 - Artikel...

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