26. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf schwere und langwierige Krankheiten - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 26. August 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf schwere und langwierige Krankheiten.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

26. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf schwere und langwierige Krankheiten

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Februar 2010;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 261/9 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. Februar 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 15. April 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 19. April 2010;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT