29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt Artikel 3 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung, teilweise die Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem um. Darüber hinaus gewährleistet es eine genauere Umsetzung von Artikel 140 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/112/EG.

Art. 3 - In Artikel 1 § 6 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. April 2009 und 26. November 2009, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:

« 4. « Akzisenprodukten » oder auch « verbrauchsteuerpflichtigen Waren »: Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz geliefert wird. »

Art. 4 - In Artikel 12bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 5. Dezember 2004, wird Nr. 8 wie folgt ersetzt:

8. Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, Lieferung von Elektrizität oder Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den Bedingungen von Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4.

Art. 5 - In Artikel 15 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Gesetz vom 5. Dezember 2004, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:

4. bei Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze:

a) der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine...

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