13. DEZEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Änderung der Regelung der Mandate der Generalbeamten von « Wallonie-Bruxelles International »

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 20. März 2008 zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für die internationalen Beziehungen "Wallonie-Bruxelles", insbesondere der Artikel 3 und 4;

Aufgrund des Dekrets vom 8. Mai 2008 zur Zustimmung, was die Angelegenheiten betrifft, die durch die Französische Gemeinschaft übertragen wurden, zu dem am 20. März 2008 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für die internationalen Beziehungen "Wallonie-Bruxelles";

Aufgrund des Dekrets vom 8. Mai 2008 zur Zustimmung zu dem am 20. März 2008 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für internationale Beziehungen "Wallonie-Bruxelles";

Aufgrund des am 20. September 2012 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Regierung und der Regierung der französischen Gemeinschaft über das Zeugnis für Public Management für den Zugang zu den der Mandatsregelung unterliegenden Stellen innerhalb der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Dezember 2008 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Personals von Wallonie Bruxelles International;

Aufgrund des am 14. Juni 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 14. Juni 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 14. Juni 2012 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 22. Juni 2012 aufgestellten Protokolls Nr. 578 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 7. November 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 52.232/2 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Minister-Präsidenten und des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Mandatsregelung

Artikel 1 - Im Buch II des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Dezember 2008 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Personals von "Wallonie Bruxelles International", wird der Titel II, der die Artikel 269 bis 290 umfasst, durch Folgendes ersetzt:

"Titel II - Die Mandatsregelung

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Zugangsbedingungen

Art. 269 - Die Stellen als leitender Beamter und als beigeordneter leitender Beamter des Dienstrangs A2 werden gemäss den Bestimmungen vorliegenden Buches per Mandat zugeteilt.

Art. 270 - Der Bewerber für ein Mandat muss spätestens nach Ablauf der für die Einreichung der Bewerbungen vorgesehenen Frist Mitglied des in Artikel 271/8 erwähnten Pools von Kandidaten sein.

Art. 271 - In Abweichung von Artikel 19 darf niemand für ein Mandat bezeichnet werden, wenn er nicht folgende Bedingungen erfüllt:

  1. einen mit den Anforderungen der Funktion übereinstimmenden Lebenswandel haben;

  2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein;

  3. nicht unter der Wirkung einer endgültigen und nicht gelöschten Disziplinarstrafe sein;

  4. den Milizgesetzen genügen;

  5. den Besitz der erforderlichen medizinischen Eignung für das auszuübende Amt nachweisen;

  6. nicht Inhaber eines politischen Mandats sein, das für einen Bediensteten einen von Amts wegen gewährten politischen Urlaub von mehr als vier Tagen im Monat voraussetzt;

  7. nicht Inhaber eines der folgenden politischen Mandate sein: Schöffe, Bürgermeister oder Vorsitzender des Sozialhilferats;

  8. keine Dienstbefreiungen oder nicht obligatorischen politischen Urlaube in Anwendung der Artikel 409 und 410 in Anspruch nehmen, die dem von Amts wegen gewährten politischen Urlaub hinzugezählt zu einer Uberschreitung von insgesamt vier Werktagen Abwesenheit pro Monat führen würden.

    KAPITEL II - Auswahl und Benennung

    Abschnitt 1 - Zeugnis für Public Management

    Art. 271/1 - § 1. Das Zeugnis für Public Management wird nach dem erfolgreichen Abschluss der infolge der durch das am 10. November 2011 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region abgeschlossene Zusammenarbeitsabkommen zur Gründung einer der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft gemeinsamen Schule für öffentliche Verwaltung vorgesehenen Ausbildung organisierten Prüfung ausgestellt.

    § 2. Die Ausbildung besteht aus einem interuniversitären Zeugnis des Executive Masters in Public Management oder aus einem in Artikel 6, § 1, 6° des Dekrets der französischen Gemeinschaft vom 31. März 2004 zur Definition des Hochschulunterrichts, zur Förderung seiner Integration in den europäischen Raum des Hochschulwesens und zur Refinanzierung der Universitäten erwähnten interuniversitären Zeugnis in Public Management: das "interuniversitäre Zeugnis". Das interuniversitäre Zeugnis wird von den Universitäten der französischen Gemeinschaft verliehen.

    Das Zeugnis für Public Management wird in Zyklen organisiert. Ein Zyklus bezeichnet eine Gesamtheit, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:

    - dem in Artikel 271/4, § 2 erwähnten Wettbewerbsverfahren für den Zugang zu der Ausbildung;

    - den Kursen, Fallstudien, praktischen Arbeiten, Seminaren, Diplomabschlussarbeiten und Prüfungen, die zur Ausstellung des interuniversitären Zeugnisses führen;

    - der in Artikel 271/7 erwähnten Prüfung.

    § 3. Auf Vorschlag der Schule für öffentliche Verwaltung, die im Einvernehmen mit den Universitäten handelt, legt die Regierung das Programm des interuniversitären Zeugnisses fest, das zum Erhalt des Zeugnisses für Public Management erforderlich ist. Dieses Programm enthält die Zielsetzungen der Kurse und das Profil der damit beauftragten Lehrpersonen.

    § 4. Das Programm des interuniversitären Zeugnisses ist fächerübergreifend und von hohem Niveau. Es zielt darauf ab, die Eignungen im Public Management zu entwickeln und die Bewerber mit den für die Ausübung eines Mandats erforderlichen Fähigkeiten auszustatten. Unter Vorbehalt gewisser theoretischer Zusätze ist es hauptsächlich auf die praktische Ausbildung ausgerichtet, die sich auf eine interaktive Pädagogik stützt, durch die die persönliche Miteinbeziehung der Teilnehmer gefördert wird. Es enthält die Fallstudien und Analysen von Akten, die auf der administrativen Realität basieren. Im theoretischen und praktischen Unterricht wird auf die konkreten Probleme, die bei der Verwaltung der öffentlichen Dienststellen aufgetaucht sind, und auf die Lösungen, die dafür gefunden werden können, Nachdruck gelegt.

    Das Programm des interuniversitären Zeugnisses enthält mindestens folgende Fächer:

    - Ethik und Werte des öffentlichen Dienstes;

    - strategisches Management der Organisation;

    - Management der Qualität, des Wandels, der Kreativität und der Innovation;

    - Verwaltung der menschlichen Ressourcen;

    - Dialog und soziale Beziehungen;

    - Kommunikation;

    - europäische Politik;

    - Modernisierung der Verwaltung;

    - Management und Führungsqualitäten;

    - Staatswirtschaft;

    - öffentliche Finanzen, Steuerwesen und öffentliche Buchführung;

    - öffentliche Aufträge.

    Zum Programm des interuniversitären Zeugnisses gehört die Ausarbeitung durch jeden Bewerber einer schriftlichen Diplomabschlussarbeit. Diese Abschlussarbeit besteht aus einer eingehenden Studie eines ressortübergreifenden praktischen Falls. Dieser Fall wird vorher gemeinsam von der Schule und den Universitäten genehmigt.

    § 5. Das Unterrichtsvolumen des interuniversitären Zeugnisses beträgt mindestens zweihundertvierzig Stunden. Die der Abschlussarbeit gewidmeten Stunden sind nicht in den zweihundertvierzig Stunden enthalten.

    Art. 271/2 - Niemand hat Zugang zu dem Zyklus zum Erhalt des Zeugnisses für Public Management, wenn er nicht nach Ablauf der in Artikel 271/3, § 3 für die Einreichung der Bewerbungen vorgesehenen Frist folgende Bedingungen erfüllt:

  9. Inhaber eines Diploms sein, das den Zugang zur Stufe A eröffnet, oder eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren für den Aufstieg in die Stufe A oder in eine gleichwertige Stufe bestanden haben, oder Inhaber eines Zeugnisses von ausserhalb des Diploms, das den Zugang zur Stufe A eröffnet, erworbenen Kompetenzen sein, wobei dieses Zeugnis von der Schule für öffentliche Verwaltung oder von einem anderen, durch die Regierung bezeichneten Organ ausgestellt oder anerkannt wird;

  10. eine Berufserfahrung von mindestens acht Jahren in einem Amt der Stufe A oder einem gleichwertigen Amt geltend machen können, worunter 2 Jahre Berufserfahrung in Team-Management oder Projektführung.

    Art. 271/3 - § 1. Jeder Zyklus muss vorher von der Schule für öffentliche Verwaltung angekündigt und vom SELOR wenigstens im Belgischen Staatsblatt, in zwei in französischer Sprache herausgegebenen Titeln der belgischen Tagespresse und auf den Internet-Webseiten des SELOR veröffentlicht werden.

    § 2. Diese Ankündigung enthält mindestens folgende Elemente:

    - die Zugangsbedingungen sowie die Höchstanzahl der Personen, die am Zyklus teilnehmen;

    - die Identität der Dienststellen und/oder Personen, bei denen die Bewerbungsakte abgeholt werden kann und die den Bewerbern jede nützliche Auskunft über die Ausbildung erteilen können;

    - die Informationen und/oder Unterlagen, die in der Bewerbungsakte enthalten sein müssen;

    - die Frist und die Modalitäten zur Einreichung der Bewerbungen.

    § 3. Die Frist zur Einreichung der Bewerbungen wird vom SELOR festgelegt und darf weder unter zwansig Tagen liegen, noch zwei Monate überschreiten. Sie beginnt am Tag nach der Veröffentlichung der in § 2 erwähnten Ankündigung im Belgischen Staatsblatt. Falls diese Frist nicht berücksichtigt wird, ist die Bewerbung unzulässig.

    Die in dem vorhergehenden Absatz erwähnte Frist wird...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT