20. SEPTEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Änderung der Regelung der Mandate der Generalbeamten der Dienststellen der Regierung der Wallonischen Region und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Region unterstehen. - Addendum

Bericht an die Regierung

EINLEITUNG

Der vorliegende Erlass führt die am 24. März 2010 von der Regierung genehmigte Rahmenmitteilung über die Mandatsregelung in dem öffentlichen Dienst und in den Einrichtungen öffentlichen Interesses der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft aus. Im Rahmen der Änderung der Regelung von Mandaten, deren Leitsätze durch die vorerwähnte Mitteilung bestimmt werden, ist eine der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region gemeinsame Schule für öffentliche Verwaltung gegründet worden. Insbesondere ist sie mit der Organisation der Ausbildung zum Erhalt des Zeugnisses für Public Management beauftragt. Kraft der durch den vorliegenden Erlass vorgesehenen Regelung können nur Inhaber des Zeugnisses für Public Management und Personen, die ihnen gleichgestellt werden, zur Besetzung der per Mandat zugeteilten Stellen benannt werden.

Die der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft gemeinsame Schule für öffentliche Verwaltung wurde durch ein am 10. November 2011 geschlossenes Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region "zur Gründung einer gemeinsamen Schule für öffentliche Verwaltung" gegründet.

Was die Mandatsregelung für Generalbeamte betrifft, sieht die regionalpolitische Erklärung 2009-2014 Folgendes vor:

Da die Verwaltung für die Qualität des öffentlichen Dienstes bürgt, ist ihre Unparteilichkeit erforderlich.

Die Einführung der Mandatsregelung für leitende Beamte ermöglicht es, auf der Grundlage angemessener Personalpläne eine solche Entwicklung leichter zu machen. Diese werden insbesondere dafür sorgen müssen, das Personal je nach den Bedürfnissen der von ihnen umfassten Dienste zu verteilen, wobei die interne Mobilität zu fördern ist.

In diesem Sinne wird die Regierung dafür sorgen, dass die Verfahren zur Anwerbung und zur Einstellung in den öffentlichen Dienst (Öffentlicher Dienst der Wallonie, Einrichtungen öffentlichen Interesses - gleich ob diese der Regelung unterliegen oder nicht), die Mandatsregelung und ihr Anwendungsbereich, die Zweckmässigkeit der Organisation von Zeugnissen, und die Zusammenwirkung der Aktion der Mandatsträger und der sonstigen Beamten, vor allem der Direktoren, bewertet werden. Die Aufgabenbeschreibungen und operativen Pläne werden den Zielsetzungen der vorliegenden regionalpolitischen Erklärung angepasst werden.

Zudem verpflichtet sich die Regierung, die Unvereinbarkeiten zwischen dem höheren öffentlichen Dienst und der Ausübung eines lokalen ausführenden Mandats zu verstärken.

Die durch den vorliegenden Erlass eingeführten Abänderungen der im Kodex des öffentlichen Dienstes festgelegten Mandatsregelung ergeben sich aus der Bewertung der gegenwärtigen Bestimmungen des Kodex im Hinblick auf die Entscheidungen, die in der regionalpolitischen Erklärung dargelegt sind. Die Hauptänderungen an der Regelung sind die folgenden:

Die Zugangsbedingungen zur Ausübung eines Mandats werden geändert. Sie sehen nunmehr vor, dass sich niemand um die Besetzung einer durch Mandat zugewiesenen Stelle bewerben darf, ohne Mitglied des Pools von Kandidaten zur Ausübung eines Mandats zu sein. Dieser Pool besteht aus den Inhabern des Zeugnisses für Public Management und den ihnen gleichgestellten Personen.

Ausserdem bringt die durch den vorliegenden Erlass vorgesehene neue Regelung die Mandatsdauer und die Dauer der Legislaturperiode in Verbindung. Sie sieht vor, dass Mandatsträger zu Beginn einer jeden Legislaturperiode für einen Zeitraum benannt werden, der am 31. Dezember nach dem Datum der Eidesleistung durch die Regierung der nächsten Legislaturperiode endet.

Regeln in Bezug auf die Bewertung der Mandatsträger werden ebenfalls geändert. Es wird im vorliegenden Erlass vorgesehen, dass ein Mandatsträger früher in seiner Mandatszeit bewertet werden soll, nämlich innerhalb eines Zeitraums von 9 bis 15 Monaten nach seiner Benennung, je nach Wahl des/der zuständigen Minister(s).

Schliesslich wird ein grösseres Verantwortungsbewusstsein seitens der Mandatträger vorgesehen, ohne die Verantwortlichkeit des jeweiligen Ministers zu mindern, indem die Möglichkeit bestehen wird, dass sie gemeinsam mit dem Minister und mit seiner Zustimmung vor dem Parlament angehört werden zu Fragen, für die die Verwaltung über eine Vollmacht verfügt oder die strikt in den Bereich der internen Organisation der Dienststellen fallen.

Im Allgemeinen ist die getroffene Entscheidung zu betonen, die auf die Französische Gemeinschaft und auf die Wallonische Region anwendbare Mandatsregelung im höheren öffentlichen Dienst zu harmonisieren.

KAPITEL I - Die Mandatsregelung

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird Titel II des Kodex des öffentlichen Dienstes durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:

TITEL II - Mandatsregelung

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Zugangsbedingungen

Art. 339 - Der Anwendungsbereich der durch den vorliegenden Erlass vorgesehenen Mandatsregelung ist etwa der gleiche wie derjenige, der in den vorherigen Bestimmungen des Kodex des öffentlichen Dienstes festgelegt wurde.

Allerdings ist er innerhalb der Dienststellen der Regierung auf bestimmte Stellen des Generalinspektors des Dienstrangs A3 erweitert worden. Stellen des Dienstrangs A3, die der durch den vorliegenden Erlass eingeführten Mandatsregelung nicht unterliegen sollen, entsprechen dem Grad des Generalinspektors-Sachverständigen. Diese Stellen sind im Stellenplan des Personals deutlich anzugeben. Dabei sind der operative Charakter der Abteilung, die Anzahl Personen, aus denen diese sich zusammensetzt, und die verwalteten Haushaltsmittel zu berücksichtigen.

Art. 340-341 - Die Zugangsbedingungen, denen der Bewerber um eine Stelle zu genügen hat, werden durch die neuen Art. 340 und 341 des Kodex des öffentlichen Dienstes festgelegt.

Die Bedingungen, die durch den neuen Artikel 341 festgelegt werden, müssen zu dem Zeitpunkt der Benennung des Mandatsträgers erfüllt werden.

Im neuen Artikel 340 des Kodex des öffentlichen Dienstes wird eine andere Zugangsbedingung vorgesehen, die im Vergleich zu der in den vorherigen Bestimmungen des Kodex des öffentlichen Dienstes festgelegten Bestimmungen neu ist. Der Bewerber um die Ausübung eines Mandats muss spätestens nach Ablauf der für die Einreichung der Bewerbungen vorgesehenen Frist Mitglied des Pools von Kandidaten sein, der durch den neuen Artikel 341/8 des Kodex des öffentlichen Dienstes vorgesehen ist. Der Pool von Kandidaten zur Ausübung eines Mandats besteht aus den Inhabern des Zeugnisses für Public Management, aus den Mandatsträgern innerhalb der Dienststellen der Regierung und der in Artikel 1 des Kodex des öffentlichen Dienstes erwähnten öffentlichen Einrichtungen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Amt sind oder für die die Stelle als zu besetzen erklärt und das Anwerbungsverfahren am Tag dieses Inkrafttretens eingeleitet worden ist, und die bei der in Anwendung des Artikels 10, Absatz 1 desselben Erlasses durchgeführten Bewertung den Vermerk "sehr günstig" oder "günstig" erhalten haben, aus den Mitgliedern des vergleichbaren, auf der Ebene der Französischen Gemeinschaft bestehenden Pools von Kandidaten, aus den Mandatsträgern innerhalb von Wallonie-Bruxelles International, die am Tag des Inkrafttretens des Erlasses der Wallonischen Regierung und des Erlasses der Regierung der französischen Gemeinschaft zur Änderung der Regelung der Mandate der Generalbeamten von Wallonie-Bruxelles International im Amt sind oder für die die Stelle als zu besetzen erklärt und das Anwerbungsverfahren am Tag dieses Inkrafttretens eingeleitet worden ist, und die bei der von der infolge der Einrichtung des Parlaments benannten Regierung durchgeführten Bewertung den Vermerk "sehr günstig" oder "günstig" erhalten haben. Der Mandatsträger innerhalb der Schule für öffentliche Verwaltung, der am Tag des Inkrafttretens des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. September 2012 zur Änderung der Regelung der Mandate der Generalbeamten der Dienststellen der Regierung und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Region unterstehen, im Amt ist und der bei der in Anwendung des Artikels 10, Absatz 1 desselben Erlasses durchgeführten Bewertung den Vermerk "sehr günstig" oder "günstig" erhalten hat, gehört auch zu diesem Pool, sowie der beigeordnete Generalverwalter des FOREm, der nach dem gleichen Verfahren den Vermerk "sehr günstig" oder "günstig" erhalten hat. Schliesslich gehört auch der beigeordnete Generalverwalter von Wallonie-Bruxelles International, der bei der Bewertung, die von der infolge der Einrichtung des Parlaments benannten Regierung durchgeführt wird, den Vermerk "sehr günstig" oder "günstig" erhalten hat, zu demselben Pool.

Da er eine Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Pool von Kandidaten darstellt, von der die neuen Art. 340 und 341/8 des Kodex des öffentlichen Dienstes handeln - ausser bei den Mandatsträgern, die im neuen Artikel 341/8, Absatz 3, 2°, 4° und 5° des Kodex des öffentlichen Dienstes erwähnt sind -, ist der Besitz des Zeugnisses für Public Management ebenfalls eine der Bedingungen für die Besetzung einer Stelle als Mandatsträger.

KAPITEL II - Anwendungsbereich und Zugangsbedingungen

Abschnitt 1 - Zeugnis für Public Management

Art. 341/1 - Das Zeugnis für Public Management wird nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung, die infolge der in dieser Absicht erbrachten Ausbildung organisiert wird, von der der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft gemeinsamen Schule für öffentliche Verwaltung ausgestellt.

Diese Schule ist eine über die Rechtspersönlichkeit verfügende Einrichtung öffentlichen Interesses, die zu den Einrichtungen der Kategorie B im Sinne des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle gewisser Einrichtungen öffentlichen Interesses gehört. Ihre Gründung geht aus einem Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region "zur Gründung einer gemeinsamen Schule...

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