13. DEZEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung für die Jagdsaison 2012-2013 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2011 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2016

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, insbesondere des Artikels 1ter, Absatz 2 eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2011 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2016;

Aufgrund des am 12. November 2012 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Chasse" (Wallonischer hoher Rat für das Jagdwesen);

Aufgrund der Dringlichkeit, die dadurch begründet wird, dass es unmöglich ist, das Gutachten des Staatsrats in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat innerhalb einer Frist von dreissig Tagen einzuholen, da für die Jagdsaison 2012-2013 die Jagd auf den Hirsch, den Damhirsch und das Muffelwild sowie die Treibjagd und das Brackieren auf das Wildschwein am 31. Dezember 2012 beendet wird;

Aufgrund des am 5. Dezember 2012 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 52.457/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die derzeitige biologische Sachlage auf Ebene des Grosswilds dazu führt, dass diese Arten die land- und forstwirtschaftlichen Interessen gefährden und die Artenvielfalt beeinträchtigen;

In der Erwägung, dass diese Lage vor allem auf Hirsche und Wildschweine zurückzuführen ist;

In der Erwägung, dass es sich bei dem Damwild und dem Muffelwild nicht um einheimische Arten in der Wallonie handelt und dass sie mit den einheimischen Grosswildarten in Konkurrenz treten, dass sie an manchen Stellen Schäden an den forstlichen Lebensräumen verursachen können, dass eine derartige Konkurrenz dazu führen kann, dass die Interessen der Forstwirtschaft stärker beeinträchtigt werden und dass die Artenvielfalt gefährdet wird; dass die Jagdsaison für diese beiden Arten folglich unter Berücksichtigung der biologischen Sachlage zu verlängern ist, um deren Bestände örtlich zu verringern;

In der Erwägung, dass es im Laufe der vergangenen Jagdsaison nicht möglich war, diese Belastung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Artenvielfalt erheblich zu beseitigen;

In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung am 28. Juni 2012 eine Strategie zur Verringerung der Grosswildbestände verabschiedet hat, die die Jäger insbesondere zu grösseren Bemühungen hinsichtlich der Abschusszahlen bei Grosswild verpflichtet;

In...

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