13. DEZEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Januar 2012 zur Festlegung der Bedingungen zur Gewährung der Ecopacks durch den « Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie » (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, insbesondere der Artikel 22ter, eingeführt durch das Dekret vom 9. Februar 2012, und 179;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 über die Hypothekendarlehen und die Mietbeihilfe des « Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie »;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Januar 2012 zur Festlegung der Bedingungen zur Gewährung der Ecopacks durch den « Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie »;

Aufgrund des am 10. September 2007 abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags 2007-2012 zwischen der Wallonischen Region und dem « Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie »;

Aufgrund des am 3. Dezember 2012 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 13. Dezember 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3, § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die dem Erlass der Wallonischen Regierung von 26. Januar 2012 zur Festlegung der Bedingungen zur Gewährung der Ecopacks durch den « Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie » angebrachten Abänderungen möglichst schnell in Kraft treten müssen, um die Kosten des Ecopacks zu beherrschen;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Artikel 2des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Januar 2012 zur Festlegung der Bedingungen zur Gewährung der Ecopacks durch den « Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie » werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  1. in Punkt d) werden die Wörter ", die Erstellung eines Energieaudits" zwischen die Wörter "die Installierung eines Biomassekessels" und "der Anschluss an ein Fernwärmenetz" eingefügt;

  2. in Punkt e) werden die Wörter "Wasserleitungen" durch die Wörter "Regenfallrohre" ersetzt;

  3. in Punkt f) werden die Wörter "Energieaudits" durch die Wörter "thermographischen Audits" ersetzt.

    Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  4. in § 3 werden die Wörter ", das thermographische Audit" zwischen die Wörter "die energieeffizienten Arbeiten und und das Energieaudit" eingefügt.

  5. ein wie folgt verfasster Punkt § 3/1 wird eingefügt :

    « § 3/1. Um im Rahmen des Ecopacks...

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