28. FEBRUAR 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. September 2004 über die Anwendung der Erhebung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 3, § 1, 1°, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. September 2004 über die Anwendung der Erhebung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse;

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit begründet wird, die geplante Abänderung so schnell wie möglich, d.h. spätestens vor dem Abschluss des Milchwirtschaftsjahrs 2012-2013 am 31. März 2013 in Kraft treten zu lassen;

Aufgrund des am 13. Februar 2013 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1,2°, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 52.849/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass Artikel 15, § 1, 7°, c) des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. September 2004 durch Artikel 7 des erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2008 abgeändert worden ist;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Abänderung darin bestand, darauf hinzuweisen, dass im Falle einer überschüssigen Freigabe im Verhältnis zu den Neuaufteilungsanträgen der Uberschuss der nicht neu aufgeteilten Milchquoten ihrem Inhaber zurück erstattet werden musste;

In der Erwägung, dass der Wortlaut dieser Bestimmung in Wirklichkeit vorsieht, dass die freizugebende Menge durch die Multiplizierung des ursprünglichen Antrags mit dem Koeffizienten "Summe der nicht neu aufgeteilten Liter, die durch die Summe von Litern, die Gegenstand eines Antrags auf Freigabe wurden, dividiert wird" erzielt wird;

In der Erwägung, dass diese Bestimmung somit nicht richtig formuliert worden ist, so dass die Erzeuger, die Milchquoten freigeben, mehr Liter als nötig zurück erhalten müssten, dies zum Nachteil der Empfangsberechtigten der Neuaufteilung, die folglich weniger Liter erhalten würden;

In der Erwägung, dass diese Bestimmung abzuändern ist, damit die vorgesehene Berechnungsformel richtig angewandt...

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