3. JUNI 2011 - Dekret zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzbuches, des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches sowie des Einkommensteuergesetzbuches hinsichtlich der Durchführung der Natura 2000-Regelung (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel 55bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 6. Dezember 2001 über die Erhaltung der Natura 2000-Gebiete sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 55bis - § 1 - Wird von der Erbschaftssteuer und der Steuer auf den Nachlass befreit:

a) der Wert der Immobiliengüter, die sich im Umkreis eines Natura 2000-Gebietes befinden;

b) der Wert der Immobiliengüter, die sich im Umkreis eines um die Aufnahme in das Netz Natura 2000 kandidierenden Gebiets befinden, und der Regelung für den primären Schutz unterliegen, für welche die Erbschaftssteuer und die Steuer auf den Nachlass als in der Wallonischen Region lokalisiert gelten.

§ 2 - Die Befreiungen müssen Gegenstand einer schriftlichen, datierten und von den gesamten Erben, Vermächtnisnehmern oder Schenkungsempfängern, die Anspruch auf die besagten Befreiungen haben, unterzeichneten Erklärung sein, die der Erbfallanmeldung beizufügen ist.

Die Befreiungserklärung führt einen der folgenden Hinweise an:

1° die Angabe des Belgischen Staatsblatts , in dem der Erlass veröffentlicht wurde, laut welchem das Immobiliengut nach Artikel 26 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur als Natura 2000-Gebiet errichtet worden ist;

2° der Identifikationscode und der Eigenname des um die Aufnahme in das Netz Natura 2000 im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur kandidierenden Gebiets, so wie sie in den am 30. Juli 2004 bzw. 23. Februar 2011 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bekanntmachungen der Wallonischen Region stehen, sowie die Nummern der Katasterparzellen, die sich in diesem um die Aufnahme in das Netz Natura 2000 kandidierenden Gebiet befinden, ggf. unter Angabe des Prozentsatzes der Parzelle, der innerhalb dieses Gebiets liegt.

Die operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie übermittelt der Generalverwaltung, die mit dem Steuerdienst innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beauftragt ist, eine Liste mit den gesamten Katasterparzellen, die im Umkreis der um die Aufnahme in das Netz Natura 2000 kandidierenden, in der Wallonie befindlichen Gebiete liegen.

§ 3 - Die in § 1 b) vorgesehene Befreiung wird nur dann aufrechterhalten, wenn die Güter, die im Umkreis des um die Aufnahme in das Netz Natura 2000 kandidierenden Gebiets liegen, letztendlich im Umkreis eines durch einen Erlass der Regierung als Natura 2000 bezeichneten Gebiets im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1973 befindlich sind. Die operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und...

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