21. JUNI 2012 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Durch das vorliegende Dekret wird die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilweise umgesetzt.

  1. 2 - In Artikel 1 des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen, ersetzt durch das Dekret vom 6. Oktober 2010, wird der Wortlaut "abgeändert durch die Richtlinien 2004/101/EG und 2008/101/EG," gestrichen.

  2. 3 - Artikel 1/1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 6. Oktober 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Das vorliegende Dekret schreibt auch eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vor, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind.

  3. 4 - In Artikel 2 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 6. Oktober 2010, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

    1. Die Punkte 2° bis 6° werden durch Folgendes ersetzt:

      "2° "Treibhausgas": die in der Anlage zum vorliegenden Dekret angeführten Gase und sonstige sowohl natürliche als auch anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, welche die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

      3° "Anlage": ein Betrieb im Sinne des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, in dem eine oder mehrere von der Regierung bestimmte, Treibhausgase ausstossende Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

      4° "Anlageteil": Teil der Anlage, der, soweit es möglich ist, mit einem physischen Teil der Anlage übereinstimmt;

      5° "neuer Marktteilnehmer":

    2. eine Anlage, die eine oder mehrere von der Regierung bestimmte, Treibhausgase ausstossende Tätigkeiten durchführt und der zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Umwelt- oder Globalgenehmigung erteilt wurde;

    3. eine Anlage, die eine oder mehrere von der Regierung bestimmte, Treibhausgase ausstossende Tätigkeiten durchführt und an der nach dem 30. Juni 2011 eine wesentliche Erweiterung vorgenommen wurde, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterung;

      6° "Tonne Kohlendioxidäquivalent": eine metrische Tonne Kohlendioxid (CO2) oder eine Menge von irgendeinem sonstigen Treibhausgas mit einem äquivalenten Erderwärmungspotenzial;";

    4. Punkt 7° wird gestrichen;

    5. Punkt 24° wird durch Folgendes ersetzt:

      "24° "Verbrennung": die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschliesslich der Abgasreinigung;

      25° "Stromerzeuger": eine Anlage, die ab dem 1. Januar 2005 Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine von der Regierung bestimmte, Treibhausgase ausstossende Tätigkeit ausser der "Verbrennung von Brennstoffen" durchgeführt worden ist."

  4. 5 - In Kapitel II desselben Dekrets wird die Uberschrift des Abschnitts 1 durch Folgendes ersetzt:

    "Abschnitt 1 - Zuteilung der Zertifikate".

  5. 6 - Artikel 3 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 6. Oktober 2010, wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 3 - § 1. Die Regierung verabschiedet die Liste der durch das vorliegende Dekret gedeckten Anlagen sowie die Gesamtmenge der jeder Anlage in jedem Jahr während des Zeitraums 2013-2020 kostenlos zugeteilten Zertifikate, nachdem sie diese Angaben der Europäischen Kommission vorgelegt und ggf. den in Artikel 10bis, § 5 der Richtlinie 2003/87/EG erwähnten einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor angewendet hat.

    Für Anlagen, deren Eintragung in die in Absatz 1 erwähnte Liste von der Europäischen Kommission abgelehnt worden ist, kommt keine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten in Betracht.

    § 2. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission die in Artikel 10bis, § 13 der Richtlinie 2003/87/EG erwähnte Liste für die Jahre 2015 bis 2020 annimmt, oder ab dem Tag, an dem irgendeine Ergänzung der durch den Beschluss 2010/2/EU der Europäischen Kommission für die Jahre 2013 und 2014 aufgestellten Liste angenommen wird, revidiert die Regierung die in § 1 erwähnte Liste, so wie sie vor der Anwendung des in § 1 erwähnten Korrekturfaktors erstellt wurde.

    Die Regierung gibt die Veränderungen des mit den Anlagen und Anlageteilen verbundenen vermutlichen Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen und ggf. auch die entsprechende vorläufige Jahresmenge der kostenlosen Zertifikate deutlich an, und legt diese Liste der Europäischen Kommission vor.

    Wenn die Europäische Kommission diese vorläufige Jahresmenge der kostenlos zugeteilten Zertifikate nicht ablehnt, berechnet die Regierung die Jahresmenge der den erwähnten Anlagen und Anlageteilen kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate.

    § 3. Für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten.

    Für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung werden Zertifikate, was die Wärmeerzeugung angeht, für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Dekrets vom 21. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarktes kostenlos zugeteilt. Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Faktors gemäss Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG angepasst.

    § 4. Die Zertifikate, die nicht kostenlos vergeben werden, werden versteigert.".

  6. 7 - In Kapitel II desselben Dekrets wird die Uberschrift des Abschnitts 2 durch Folgendes...

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