20. SEPTEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einführung einer Prämie zugunsten von Mietern, die im Rahmen eines Sanierungsmietvertrags eine verbesserungsfähige Wohnung sanieren

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 16, 24 und 25;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einführung einer Prämie zugunsten von Mietern, die im Rahmen eines Sanierungsmietvertrags eine verbesserungsfähige Wohnung sanieren;

Aufgrund des am 27. Juni 2012 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 19. Juli 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 28. August 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 51.902 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einführung einer Prämie zugunsten von Mietern, die im Rahmen eines Sanierungsmietvertrags eine verbesserungsfähige Wohnung sanieren, wird der durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Dezember 2011 ersetzte Punkt 9° durch Folgendes ersetzt:

9° Unternehmer: Person, die für den Antragsteller die aufgrund des vorliegenden Erlasses zulässigen Arbeiten leistet und Dienstleistungen erbringt und in Rechnung stellt.

Artikel 2 - In den Artikeln 3, 6°, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Februar 2010, 5, § 1, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Februar 2010, 5, § 2, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2010, 5, § 6, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Februar 2010, 7, § 1, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Februar 2010, 7, § 2, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2010, 7, § 3, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Februar 2010, 7, § 4, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Februar 2010, 8, § 1, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Februar 2010, 8, § 6, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Februar 2010 und 9, § 2bis, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Juli 2010, wird das wort "verglast" jedesmal aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 5, § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Juli...

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