26. APRIL 2012. - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1976 zur Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets 'étangs de Luchy'

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, in seiner abgeänderten Fassung, insbesondere der Artikel 11 und 41;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1976 zur Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets "étangs de Luchy";

Aufgrund des Antrags der Direktion Neufchâteau der Abteilung Natur und Forstwesen vom 19. Dezember 2011;

Aufgrund des am 1. März 2012 abgegebenen günstigen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

In der Erwägung, dass es im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets Anlass gibt, Massnahmen zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Naturschutzgebiets zu treffen, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen, die die Erhaltung oder die Wiedereinführung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die durch das Gesetz über die Erhaltung der Natur verboten sind, obwohl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie auf die Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets vorteilhaft auswirken, und sie der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands in den betroffenen Lebensräumen nicht schaden;

In der Erwägung, dass man unter diesen Massnahmen u.a. die Notwendigkeit anführen kann, Pflänzlinge oder junge Tiere, Eier oder Nester empfindlicher Arten vor der Gefährdung durch allgemeinere Arten zu schützen, welche folglich mit Hilfe angemessener Methoden gefangen oder gejagt werden können;

In der Erwägung, dass es unmöglich ist, alle Hypothesen in Betracht zu ziehen, in denen der bewirtschaftenden Behörde Abweichungen im Rahmen der Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen des Naturschutzgebiets gewährt werden können, da...

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