31. JANUAR 2013 - Dekret zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Regierung sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel L1122-13 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. in § 1 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt: "Die Punkte auf der Tagesordnung werden mit genügender Deutlichkeit angegeben. Zudem wird ihnen ein zusammenfassendes Erläuterungsschreiben beigelegt.";

  2. § 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Auf schriftlichen Antrag des Mandatträgers und wenn dieser kraft des vorliegenden Paragraphen über eine elektronische Adresse verfügt, können die Einberufung und die Unterlagen bezüglich der in die Tagesordnung aufgenommenen Punkte auf elektronischem Wege übermittelt werden.

    Das Gemeindekollegium stellt jedem Gemeinderatsmitglied eine persönliche E-Mail-Adresse zur Verfügung.

    Die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen sind in der allgemeinen Dienstordnung festgelegt.";

  3. in § 2 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt:

    "Der Gemeindesekretär oder der von ihm bezeichnete Beamte sowie der Einnehmer oder der von ihm bezeichnete Beamte stehen den Ratsmitgliedern zur Verfügung, um ihnen die für das Verständnis der Akten notwendigen technischen Erklärungen zu geben, und dies während mindestens zwei Perioden vor der Sitzung des Gemeinderats, wobei eine Periode innerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten der Büros und eine ausserhalb dieser Uhrzeiten anberaumt wird. Die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen sind in der allgemeinen Dienstordnung bestimmt.".

    1. 2 - In Artikel L1122-24, Absatz 3 desselben Kodex, abgeändert durch das Dekret vom 8. Dezember 2005, wird vor das Wort "Erläuterungsschreiben" das Wort "zusammenfassendes" eingefügt.

    2. 3 - In denselben Kodex wird ein Artikel L1122-37 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    " § 1. Der Gemeinderat kann dem Gemeindekollegium die Zuständigkeit für die Gewährung folgender Zuschüsse übertragen:

  4. Zuschüsse, die namentlich im Haushaltsplan eingetragen sind - im Rahmen der zu diesem Zweck im ordentlichen Haushaltsplan eingetragenen, durch die Aufsichtsbehörde genehmigten Mittel;

  5. Sachleistungen;

  6. Zuschüsse, die durch die Dringlichkeit oder durch zwingende und unvorhergesehene Umstände gerechtfertigt sind.

    Der auf der Grundlage von Absatz 1, 3° verabschiedete Beschluss des Gemeindekollegiums ist zu begründen und dem Gemeinderat anlässlich seiner nächsten Sitzung zwecks Protokollierung zur Kenntnis zu bringen.

    § 3. Jedes Jahr erstattet das Gemeindekollegium vor dem Gemeinderat Bericht über:

  7. die Zuschüsse, die während des Geschäftsjahres aufgrund des vorliegenden Artikels von ihm gewährt wurden;

  8. die Zuschüsse, deren Verwendung während des Geschäftsjahres von ihm aufgrund des Artikels L3331-7 kontrolliert wurde.".

    1. 4 - Artikel L1523-13, § 4, Absatz 6 desselben Kodex, eingefügt durch das Dekret vom 9. März 2007, wird durch den folgenden Satz ergänzt:

      "Innerhalb von 15 Tagen nach seiner Verabschiedung wird dieser Plan der Regierung auf elektronischem Wege oder in gedruckter Form übermittelt.".

    2. 5 - Artikel L2212-11 desselben Kodex, abgeändert durch das Dekret vom 8. Dezember 2005, wird durch einen Absatz 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "Jedem in die Tagesordnung aufgenommenen Punkt wird ein zusammenfassendes Erläuterungsschreiben beigelegt.".

    3. 6 - In Artikel L2212-22 desselben Kodex werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  9. in § 1 wird Absatz 4 durch Folgendes ersetzt:

    "Die Punkte auf der Tagesordnung werden mit genügender Deutlichkeit angegeben. Zudem wird ihnen ein zusammenfassendes Erläuterungsschreiben beigelegt.";

  10. § 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Auf schriftlichen Antrag des Mandatsträgers und wenn dieser aufgrund des vorliegenden Paragraphen über eine elektronische Adresse verfügt, können die Einberufung und die Unterlagen bezüglich der in die Tagesordnung aufgenommenen Punkte auf elektronischem Wege übermittelt werden.

    Das Provinzkollegium stellt jedem Gemeinderatsmitglied eine persönliche E-Mail-Adresse zur Verfügung.

    Die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen sind in der Tagesordnung festgelegt.";

  11. in § 2 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt:

    "Der Greffier oder der von ihm bezeichnete Beamte sowie der Einnehmer oder der von ihm bezeichnete Beamte stehen den Ratsmitgliedern zur Verfügung, um ihnen die für das Verständnis der Akten notwendigen technischen Erklärungen zu geben, und dies während mindestens zwei Perioden vor der Sitzung des Provinzialrats, wobei eine Periode innerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten der Büros und eine ausserhalb dieser Uhrzeiten anberaumt wird. Die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen sind in der allgemeinen Dienstordnung bestimmt.";

  12. in § 4 wird vor das Wort "Erläuterungsschreiben" das...

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