13. DEZEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Einsprüche vor der durch Artikel 6, § 3 des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls eingerichteten beratenden Kommission
Die Wallonische Regierung,
Aufgrund von Artikel 6, § 3, in seiner durch das Dekret vom 22. Juni 2006 abgeänderten Fassung, von Artikel 10, § 4, in seiner durch das Dekret vom 21. Juni 2006 abgeänderten Fassung, und von Artikel 16/1, eingefügt durch das Dekret vom 6. Oktober 2010, des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Einsprüche vor der durch Artikel 6, § 3 des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls eingerichteten beratenden Kommission;
Aufgrund des am 26. September 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 51.847/4 des Staatsrats;
Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;
Nach Beratung,
Beschliesst :
Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilweise umgesetzt.
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2 - In Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Einsprüche vor der durch Artikel 6, § 3 des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls eingerichteten beratenden Kommission, wird der Wortlaut « an die Anschrift der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt » durch den Wortlaut « an die Anschrift der « Agence wallonne de l'Air et du Climat » (Wallonische Luft- und Klimaagentur) » ersetzt.
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3 - In demselben Erlass wird die Anlage durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage ersetzt.
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4 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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5 - Der Minister für Umwelt wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 13. Dezember 2012
Der Minister-Präsident
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DEMOTTE
Der...
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