20. DEZEMBER 2012 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, Artikel 38, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2000;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufgrund des Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 25. Oktober 2012;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 26. Oktober 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 5.November 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.357/2 des Staatrates, das am 5. Dezember 2012 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

In Erwägung der Tatsache, dass am 16. Oktober 2012 ein Arbeitstreffen der beiden Zentren für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen mit den Lehrer- und Arbeitnehmervertretern stattgefunden hat;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - In Artikel 8 des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen wird ein Paragraf 4 wie folgt eingefügt:

§ 4 Für die Berechnung der maximal bezuschussbaren Gehaltskosten wird bei einem in den Artikeln 2 bis 7 angeführten Personalmitglied, das mindestens 59 Jahre alt ist und das Maximum der ihm zugewiesene Gehaltstabelle erreicht hat, der Wert dieses Maximums um einen Wert erhöht, der der letzten Biennale seiner Gehaltstabelle entspricht.

Das Anrecht auf den in Absatz 1 angeführten Betrag entsteht frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Personalmitglied das Alter von 59 Jahren erreicht hat.

Art. 2 - Artikel 10 Paragraf 1 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 19. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt:

" § 1 Für die im Rahmen der Grundausbildung tätigen Lehrkräfte der ZAWM gelangen folgende Entschädigungen je geleisteter Unterrichts- beziehungsweise Prüfungsstunde zur Auszahlung:

  1. Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013.

    1. in der Lehre für Inhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 30,33 Euro b) in der Lehre für Nichtinhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 27,55 Euro c) in der Meisterausbildung für Inhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 34,35 Euro d) in der Meisterausbildung für Nichtinhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 30,33 Euro

  2. Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017

    1. in der Lehre für Inhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 30,03 Euro b) in der Lehre für Nichtinhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 27,27 Euro c) in der Meisterausbildung für Inhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 34,01 Euro d) in der Meisterausbildung für Nichtinhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 30,03 Euro

  3. Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018

    1. in der Lehre für Inhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 30,33 Euro b) in der Lehre für Nichtinhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 27,55 Euroc) in der Meisterausbildung für Inhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 34,35 Euro d) in der Meisterausbildung für Nichtinhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 30,33 Euro

  4. Ab dem 1. Januar 2019

    1. in der Lehre für Inhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 30,64 Eurob) in der Lehre für Nichtinhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 27,83 Euro c) in der Meisterausbildung für Inhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 34,70 Euro d) in der Meisterausbildung für Nichtinhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 30,64 Euro

    Art. 3 - Artikel 10bis Paragraf 2 Absatz 1 desselben Erlasses...

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