31. JANUAR 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung verschiedener Bestimmungen bezüglich des Wallonischen öffentlichen Dienstes beigefügt zu werden im Hinblick auf deren Anpassung an die Abänderung des Stellenplans des Öffentlichen Dienstes der Wallonie

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 ersetzten Artikels 87 § 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. August 2008 bezüglich des Zwischenkonzertierungsausschusses und der Basiskonzertierungsausschüsse der Dienststellen der Wallonischen Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. April 2011 über die Telearbeit;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2011 zur Festlegung des Statuts der Bezirkskommissare;

Aufgrund des am 6. September 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des am 10. September 2012 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 13. September 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 26. Oktober 2012 abgeschlossenen Protokolls Nr. 589 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 12. Dezember 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 53.374/2 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Änderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes

Artikel 1 - In Artikel 10 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. März 2009, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. § 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    « § 1. Unter der Aufsicht des Minister-Präsidenten und der Regierung leitet und koordiniert der Generalsekretär den Öffentlichen Dienst der Wallonie im Rahmen des ihm in Anwendung der in Buch II vorgesehenen Bestimmungen durch die Regierung anvertrauten Mandats. Er sorgt für eine einheitliche Verwaltung innerhalb dieses Dienstes.

    Im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs des Generalsekretärs verfügt dieser als Oberhaupt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie über eine Amtsgewalt über alle Mitglieder des Öffentlichen Dienstes der Wallonie.

    Er verfügt über eine Amtsgewalt über die allgemeinen Dienststellen, die das Generalsekretariat bilden und gewährleistet deren Koordination.

    Für die Zuständigkeitsbereiche der Generaldirektionen verfügt er über eine positive Anordnungsbefugnis für alle politischen Massnahmen, die in der regionalpolitischen Erklärung enthalten sind oder von der Regierung beschlossen wurden.

    Der Generalsekretär erstellt einen Bericht über die Umsetzung der regionalpolitischen Erklärung im Laufe des vergangenen Jahres. Zudem wacht er gemeinsam mit den Generaldirektoren über deren Umsetzung.

  2. in § 2 wird der Wortlaut "und koordiniert" nach dem Wortlaut "geleitet" eingefügt.

    Art. 2 - In den Artikeln 12, 13, Absatz 2, 17, 23, 28, 29, § 1, Absatz 1, 1°, Absatz 2 und 3, und § 2, Absatz 2, 49, § 2, Absatz 2, 53, § 3, Absatz 3, 54, Absatz 2, 56, § 2, Absatz 2, 57, § 2, 69, Absatz 2, 71, § 2 et § 3, Absatz 1, 72, § 2, Absatz 1, 73, § 2, Absatz 1, 75, § 4, 78, Absatz 2, 86, Absatz 1, 87, Absatz 1, 91, 93, 98, 108, Absatz 2, 112, § 2, 116, § 1, 118, § 1, Absatz 3, 125, 128, Absatz 2, 136, 137, 140, § 2 und § 3, Absatz 1 und 2, 150, Absatz 3, 152, Absatz 1 und 5, 172, § 1, 174, Absatz 1 und 2, 188, Absatz 1, 194, Absatz 2, 225, 229, 1°, 243, 305, § 1, Absatz 1, 3°, 372, Absatz 3, 425, 515, 2°, 520, Absatz 3, 523, Absatz 1, 536, Absatz 5, 545 und 557, Absatz 1, desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. März 2009, wir der Wortlaut "Generaldirektor des Personals und der allgemeinen Angelegenheiten" jeweils durch den Wortlaut "Generalsekretär" ersetzt.

    Art. 3 - 16 - In Artikel 88, § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. März 2009, wird der Wortlaut "Innerhalb der...

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