22. DEZEMBER 2010 - Dekret zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, was die Umsetzung der Natura 2000-Regelung betrifft (1)

Das Wallonische Parlament hat folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel 1bis des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, eingefügt durch das Dekret vom 6. Dezember 2001 und abgeändert durch die Dekrete vom 22. November 2007 und vom 22. Mai 2008 werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  1. nach dem Punkt 18° wird ein Punkt 18°bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    18°bis. Um die Bezeichnung Natura 2000 kandidierendes Gebiet: Gebiet, das aufgrund Artikel 25 § 1 von der Wallonischen Regierung ausgewählt und der Europäischen Kommission vorgeschlagen worden ist oder das von der Wallonischen Regierung zwecks einer Bezeichnung aufgrund Artikel 25 § 2 ausgewählt worden ist, und Gegenstand einer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vor dem 31. März 2011 war, aber aufgrund dieser Bestimmungen noch nicht bezeichnet worden ist;

    ;

  2. in Punkt 19° wird in der französischen Fassung der Wortlaut "pour lequel" durch den Wortlaut "pour lesquels" ersetzt;

  3. nach dem Punkt 19° wird ein Punkt 19°bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    « 19°bis. Regelung für den primären Schutz: die gesamten Massnahmen, die zum Ziel haben, eine Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume, eine erhebliche Belästigung der Arten, aufgrund deren das Gebiet ausgewählt wurde, oder irgendwelche Gefährdung des Gebiets zu vermeiden, die aufgrund Artikel 28bis auf die um die Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind;";

  4. in Punkt 20° wird in der französischen Fassung der Wortlaut "pour lesquelles" durch den Wortlaut "pour lesquels" ersetzt;

  5. nach dem Punkt 21° wird ein Punkt 21°bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    21°bis. Erhaltungsziele: konkrete ökologische Ziele, die auf Ebene des Gebiets der Wallonischen Region und auf der Ebene der Natura 2000-Gebiete für jeden natürlichen Lebensraumtyp und für jeden Artentyp, aufgrund deren Gebiete bezeichnet werden müssen, festgelegt werden, um ihre Erhaltung oder ggf. ihre Wiederherstellung in einem günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten;";

    6° der Punkt 30° wird durch Folgendes ersetzt: "30° Richtlinie 2009/147/EG: Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;".

    Art. 2 - In Artikel 6bis, § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1° der erste Absatz wird durch Folgendes ersetzt: "Ein um die Bezeichnung Natura 2000 kandidierendes Gebiet oder ein ganz oder teilweise als Natura 2000-Gebiet bezeichnetes Natur- oder Forstschutzgebiet hat für den als Natura 2000-Gebiet bezeichneten Teil Anspruch auf die Regelung für den primären Schutz, so wie sie durch oder kraft Abschnitt 3 für den als Natura 2000 bezeichneten Teil vorgesehen ist.";

    2° im zweiten Absatz wird der Wortlaut "Die Natura 2000-Gebiete" durch den Wortlaut "Die Gebiete, die als um die Bezeichnung Natura 2000 kandidierende Gebiete ausgewählt oder als Natura 2000-Gebiete bezeichnet sind," ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 6ter desselben Gesetzes wird der Wortlaut "oder die Regelung für den primären Schutz eines um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiets" zwischen die Wörter "eines Natura 2000-Gebiets" und die Wörter "mit anderen im vorliegenden Gesetz oder aufgrund dessen vorgesehenen Regelungen" eingefügt".

    Art. 4 - In Artikel 25 § 1 desselben Gesetzes werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1° im ersten Absatz werden die Wortfolgen "der natürlichen Lebensräume" und "in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet" gestrichen;

    2° im zweiten Absatz wird der Wortlaut "Sobald sie so vorgeschlagen worden sind, werden diese Gebiete" durch den Wortlaut "Diese um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete werden" ersetzt.

    Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 25bis - § 1 - Die Regierung bestimmt auf Ebene der Wallonischen Region Erhaltungsziele für jeden natürlichen Lebensraumtyp und jeden Artentyp, aufgrund deren Gebiete bezeichnet werden müssen.

    Die Erhaltungsziele werden auf der Grundlage ihres Erhaltungszustands auf Ebene der Wallonischen Region, der natürlichen Lebensraumtypen und der Arten, aufgrund deren Gebiete bezeichnet werden müssen, bestimmt und haben zum Ziel, die natürlichen Lebensraumtypen und die Arten, aufgrund deren Gebiete bezeichnet werden müssen, zu erhalten oder ggf. wiederherzustellen.

    Diese Erhaltungsziele gelten als Richtwert.

    § 2 - Auf der Grundlage der in § 1 erwähnten Erhaltungsziele bestimmt die Regierung die auf Ebene der Natura 2000-Gebiete anwendbaren Erhaltungsziele.

    Diese Erhaltungsziele haben...

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