31. MÄRZ 1898 - Gesetz über die Berufsverbände - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 3. August 1924 zur Aufhebung oder Abänderung einiger Gesetzesbestimmungen zur Auferlegung der Veröffentlichung von Erlassen und Urkunden im Belgischen Staatsblatt,

- den Königlichen Erlass vom 14. August 1933 über bestimmte gesetzliche Veröffentlichungen,

- den Königlichen Erlass Nr. 90 vom 29. Januar 1935 zur Einführung eines Schutzes der Kollektivmarken und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände,

- den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Anpassung des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände an das Gesetz vom 23. Dezember 1946 zur Schaffung eines Staatsrates,

- das Gesetz vom 1. Juli 1957 zur Abänderung von Artikel 4 des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände,

- das Gesetz vom 30. April 1958 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten,

- das Gesetz vom 19. Juli 1979 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches und des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches in Sachen Immobiliensteuern,

- das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

31. MÄRZ 1898 - Gesetz über die Berufsverbände

Artikel 1 - Berufsverbände besitzen Rechtspersönlichkeit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die aus den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes hervorgehen.

  1. 2 - [Ein Berufsverband ist eine Vereinigung, die ausschliesslich zum Zwecke der Untersuchung, des Schutzes und der Förderung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder gegründet worden ist.]

    Verbände dürfen selbst weder Beruf noch Handwerk ausüben. Sie dürfen jedoch:

    1. Vereinbarungen abschliessen, und insbesondere An- und Verkäufe tätigen, die für ihre Lehrwerkstätten erforderlich sind,

    2. zum Weiterverkauf an ihre Mitglieder Ankäufe tätigen von Rohstoffen, Saatgut, Düngemitteln, Vieh, Maschinen und anderen Werkzeugen und im Allgemeinen von Gegenständen für die Ausübung des Berufs oder des Handwerks ihrer Mitglieder,

    3. Ankäufe von Erzeugnissen des Berufs oder des Handwerks ihrer Mitglieder und Weiterverkäufe dieser Gegenstände tätigen,

    4. für ihre Mitglieder Provisionen in Bezug auf die in Nr. 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Handlungen verhandeln,

    5. Ankäufe von Vieh, Maschinen und anderen Werkzeugen und im Allgemeinen von Gegenständen tätigen, das beziehungsweise die dazu bestimmt sind, Eigentum des Verbands zu bleiben und seinen Mitgliedern durch Vermietung oder auf andere Weise im Hinblick auf die Ausübung ihres Berufs oder ihres Handwerks zur Verfügung gestellt zu werden.

    Die verschiedenen in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Handlungen dürfen keinen Gewinn zu Gunsten des Verbands abwerfen und gelten in keinem Fall als Geschäftshandlungen seinerseits; sie werden in einer separaten Buchführung aufgenommen, die von der Buchführung über die anderen Handlungen des Verbands getrennt ist.

    [...]

    [Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. Nr. 90 vom 29. Januar 1935 (B.S. vom 8. Februar 1935); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 14 des K.E. Nr. 90 vom 29. Januar 1935 (B.S. vom 8. Februar 1935)]

  2. 3 - [Ein Verband umfasst mindestens sieben ordentliche Mitglieder.

    Ein Minderjähriger, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied eines Verbands sein, vorbehaltlich eines Einspruchs des Vaters oder Vormunds, der einem der Verbandsleiter oder dem Leitungsbeauftragten notifiziert wird.

    Der Minderjährige kann den Einspruch vor dem Friedensrichter anfechten, der auf einfachen Antrag hin nach Anhörung oder Vorladung der Parteien darüber befindet.]

    Minderjährige Mitglieder eines Verbands sind nicht stimmberechtigt.

    [Handelsgesellschaften können Mitglieder eines Verbands sein.

    Um an den Beratungen und Abstimmungen teilzunehmen, werden sie von einer Person vertreten, die unter den Gesellschaftern gewählt werden kann, aber nicht muss, und der sie zu diesem Zweck eine schriftliche Vollmacht erteilt haben.

    In der Satzung eines Verbands kann bestimmt werden, dass angeschlossene Handelsgesellschaften über mehr als eine Stimme verfügen. In der Satzung werden gleichzeitig die Regeln bestimmt, nach denen die Anzahl Stimmen festgelegt wird, die jeder...

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