10. JANUAR 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des Naturschutzgebiets 'La Vallée de la Marcq' in Terneppe (Enghien)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, des Artikels 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, des Artikels 9, des Artikels 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie des Artikels 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des am 12. Januar 2010 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund des am 4. März 2010 abgegebenen günstigen Gutachtens des Provinzkollegiums der Provinz Hennegau;

Aufgrund des durch den Minister für Natur aufgestellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturschutzgebiets "La Vallée de la Marcq" in Terneppe (Enghien);

In Erwägung des Interesses des Geländes, das dank seiner Tümpel und Wiesen, die insbesondere die Rohrweihe und das Blaukehlchen beherbergen, ein sehr wichtiges Verbindungselement für die Wiederherstellung der ökologischen Vermaschung zwischen den staatlichen Wäldern von Enghien und Marcq bildet;

In der Erwägung, dass die Naturschutzgebiete Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die in Widerspruch mit den im Naturschutzgebiet anwendbaren Schutzmassnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets Massnahmen zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Naturschutzgebiets zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die durch das Gesetz über die Erhaltung der Natur grundsätzlich verboten sind, obwohl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets...

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