4 DECEMBRE 2012. - Loi modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 décembre 2012 modifiant le Code de la nationalité belge afin de rendre l'acquisition de la nationalité belge neutre du point de vue de l'immigration (Moniteur belge du 14 décembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit

    Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: Gesetzbuches] ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

  2. Hauptwohnort: der Ort der Eintragung im Bevölkerungsregister, Fremdenregister oder Warteregister,

  3. Ausländergesetz: das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,

  4. Regularisierungsgesetz: das Gesetz vom 22. Dezember 1999 über die Regularisierung des Aufenthalts bestimmter Kategorien von Ausländern, die sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhalten,

  5. schwerwiegenden persönlichen Fakten: insbesondere folgende Sachverhalte:

    1. sich in einem der in Artikel 23 beziehungsweise Artikel 23/1 erwähnten Fälle befinden,

    2. Anhänger einer Bewegung oder Organisation sein, die von der Staatssicherheit als gefährlich eingestuft ist,

    3. Unmöglichkeit, Identität oder Hauptwohnort zu kontrollieren oder die Identität zu garantieren,

    4. dem Antragsteller von einem Richter auferlegte formell rechtskräftige endgültige Strafe aufgrund irgendeiner Form der Steuerhinterziehung oder des Sozialbetrugs,

  6. Nachweis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen: die Kenntnis einer der drei Landessprachen auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Nachweis ist anhand der Beweismittel zu erbringen, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden,

  7. Werktag: der Werktag wie in Artikel 53 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt,

  8. Arbeitstag: Arbeitstage und mit Arbeitstagen gleichgesetzte Tage im Sinne der Artikel 37 und 38 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit; im Ausland geleistete Arbeit und im Ausland gleichgesetzte Tage werden dabei nicht berücksichtigt. Hat ein Ausländer während des fünfjährigen Bezugszeitraums einerseits als Lohnempfänger und/oder im öffentlichen Dienst ernannter statutarischer Bediensteter und andererseits als hauptberuflicher Selbständiger gearbeitet, wird jedes in der Eigenschaft als hauptberuflicher Selbständiger geleistete Quartal für achtundsiebzig Arbeitstage angerechnet. In Stunden ausgedrückte Teilzeitarbeit wird gemäss der Formel angerechnet, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und seiner Ministeriellen Ausführungserlasse benutzt wird,

  9. Sozialbetrug: Verstösse gegen die sozialen Rechtsvorschriften,

  10. Steuerhinterziehung: Verstösse gegen die Steuergesetzbücher oder ihre Ausführungserlasse, die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen werden.

    Die in Nr. 4 erwähnte Liste der schwerwiegenden persönlichen Fakten kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ergänzt werden."

    Art. 3 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. August 1993 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 1. März 2000, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Liste von Ländern, für die es zulässig ist, sich auf die in Absatz 1 erwähnte Unmöglichkeit beziehungsweise grosse Schwierigkeit zu berufen."

    Art. 4 - Artikel 7bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 7bis - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches hinsichtlich des Erwerbs oder der Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit muss der Ausländer seinen Hauptwohnort in Belgien auf der Grundlage eines legalen Aufenthalts festgelegt haben, dies sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags beziehungsweise seiner Erklärung als auch während des unmittelbar vorhergehenden Zeitraums. Sowohl der legale Aufenthalt als auch der Hauptwohnort müssen ununterbrochen sein.

    § 2 - Unter legalem Aufenthalt ist zu verstehen:

  11. hinsichtlich des Zeitpunkts der Einreichung des Antrags oder der Erklärung: aufgrund des Ausländergesetzes ist es dem Antragsteller gestattet oder erlaubt, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen,

  12. hinsichtlich des vorhergehenden Zeitraums: aufgrund des Ausländergesetzes oder des Regularisierungsgesetzes ist es dem Antragsteller gestattet oder erlaubt, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen.

    Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Dokumente, die als Nachweis eines in Absatz 1 erwähnten Aufenthalts berücksichtigt werden.

    § 3 - In den durch vorliegendes Gesetzbuch vorgesehenen Fällen wird der ununterbrochene Charakter des in § 2 erwähnten Aufenthalts nicht durch zeitweilige Abwesenheiten von maximal sechs Monaten beeinträchtigt, sofern diese Abwesenheiten insgesamt ein Fünftel der durch vorliegendes Gesetzbuch im Rahmen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit verlangten Zeiträume nicht übersteigen."

    Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 3 durch die Wörter "oder durch kollektive Folge einer Erwerbsurkunde" ergänzt und wird die Überschrift von Abschnitt 4 aufgehoben.

    Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 11 - § 1 - Folgende Kinder sind auf der Grundlage einer Geburt in Belgien Belgier:

  13. ein in Belgien geborenes Kind, sofern mindestens ein Elternteil:

    1. seinerseits in Belgien geboren ist

    2. und im Laufe der letzten zehn Jahre vor der Geburt des Kindes fünf Jahre lang seinen Hauptwohnort in Belgien gehabt hat,

  14. ein in Belgien geborenes, von einem Ausländer adoptiertes Kind, sofern der Adoptivelternteil:

    1. seinerseits in Belgien geboren ist

    2. und im Laufe der letzten zehn Jahre vor dem Tag, an dem die Adoption wirksam wird, fünf Jahre lang seinen Hauptwohnort in Belgien gehabt hat.

      Wird die Abstammung gegenüber einem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Elternteil erst nach dem Urteil oder Entscheid zur Homologierung oder Verkündung der Adoption festgestellt, so wird dem Kind die belgische Staatsangehörigkeit nur zuerkannt, sofern die Abstammung gegenüber dem Adoptivelternteil oder dessen Ehepartner festgestellt wird.

      Die Person, der die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund von Absatz 1 Nr. 1 zuerkannt worden ist, behält diese Staatsangehörigkeit bei, wenn die Abstammung nicht mehr länger feststeht, nachdem sie achtzehn Jahre alt geworden oder für mündig erklärt worden ist. Steht die Abstammung nicht mehr länger fest, bevor sie achtzehn Jahre alt ist oder für mündig erklärt wird, können die Rechtsgeschäfte, die abgeschlossen worden sind, als die Abstammung noch feststand, und deren Gültigkeit vom Besitz der belgischen Staatsangehörigkeit abhängt, nicht aus dem einzigen Grund angefochten werden, dass der Betreffende diese Staatsangehörigkeit nicht besass. Das gilt auch für die vor diesem Tag erworbenen Rechte.

      Die aufgrund von Absatz 1 Nr. 2 zuerkannte belgische Staatsangehörigkeit gilt ab dem Tag, an dem die Adoption wirksam wird, ausser wenn das Kind vor diesem Tag achtzehn Jahre alt geworden oder für mündig erklärt worden ist.

      § 2 - Belgier ist infolge einer von den Eltern beziehungsweise Adoptiveltern abgegebenen Erklärung das in Belgien geborene Kind, das seit seiner Geburt seinen Hauptwohnort in Belgien hat, sofern die Eltern oder Adoptiveltern:

    3. eine Erklärung abgeben, bevor das Kind zwölf Jahre alt wird,

    4. während der letzten zehn Jahre vor der Erklärung ihren Hauptwohnort in Belgien gehabt haben

    5. und sofern mindestens einem von ihnen zum Zeitpunkt der Erklärung der Aufenthalt in Belgien für unbegrenzte Dauer gestattet oder erlaubt ist.

      Steht die Abstammung des Kindes beiden Elternteilen gegenüber fest, wird die in Absatz 1 erwähnte Erklärung von beiden gemeinsam abgegeben. Ist das Kind von zwei Personen adoptiert worden, wird die Erklärung von beiden Adoptivelternteilen gemeinsam abgegeben. Die Erklärung eines Elternteils oder eines Adoptivelternteils genügt, wenn der andere Elternteil oder Adoptivelternteil:

    6. verstorben ist,

    7. ausser Stande ist, seinen Willen zu äussern,

    8. für verschollen erklärt worden ist

    9. oder seinen Hauptwohnort nicht mehr in Belgien hat, sich jedoch mit der Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit einverstanden erklärt.

      Die Erklärung eines Elternteils oder eines Adoptivelternteils genügt ebenfalls, wenn:

    10. die Abstammung des Kindes nur einem seiner Elternteile gegenüber feststeht

    11. oder das Kind nur von einer Person adoptiert worden...

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