4. JUNI 2009 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die Soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Dekretes vom 19. Juni 1990 zur Schaffung der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit Behinderung, abgeändert durch die Dekrete vom 29. Juni 1998, vom 23. Oktober 2000, 7. Januar 2002, 18. März 2002, 3. Februar 2003, 16. Dezember 2003, vom 17. Mai 2004 und vom 20. Februar 2006;

Auf Grund des Vorschlags des Verwaltungsrates der Dienststelle für Personen mit einer Behinderung vom 19. Dezember 2008;

Auf Grund des Gutachtens des Verwaltungsrates der Dienststelle für Personen mit einer Behinderung vom 19. Dezember 2008;

Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 29. Mai 2009;

Auf Grund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 3. Juni 2009;

Auf Grund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere Artikel 3 § 1 ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Grund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass mit vorliegendem Erlass die Rechtsgrundlage für die Bezuschussung gewisser Personalmitglieder in den Beschützenden Werkstätten festgelegt wird und diese Bezuschussung bereits seit dem 1. Januar 2008 durch die bezuschussende Behörde angewandt wird. Zudem werden die Pauschalzuschüsse für die verschiedenen Leistungskategorien bereits seit dem 1. November 2008 und die damit verbundene neue Bezuschussungsregelung angewandt. Aus diesen Gründen duldet das Inkrafttreten vorliegenden Erlasses des Rechtssicherheit wegen keinen Aufschub mehr;

Auf Vorschlag des Vize-Ministerpräsidenten, Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 4 § 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und soziale Lasten, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 19. Dezember 1996, ergänzt durch den Erlass der Regierung vom 7. Juli 1997, ersetzt durch die Erlasse der Regierung vom 12. Dezember 1997 und vom 19. Mai 1999, abgeändert durch die Erlasse der Regierung vom 16. Juni 2000 und vom 16. April 2001, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 18. Juli 2002 und abgeändert durch den Erlass vom 7. Februar 2008, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

§ 1 - Der...

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