18. JULI 2002 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die Soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhne und Sozialen Lasten

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekretes vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung, insbesondere des Artikels 32;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhne und sozialen Lasten, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasses vom 28. Juli 1972, 27. Februar 1974, 25. Juli 1975, 23. Oktober 1975, 26. Juli 1977, die Erlasse der Exekutive vom 10. Oktober 1990, 7. Mai 1993, 18. November 1996, 19. Dezember 1996 und die Erlasse der Regierung vom 7. Juli 1997, 12. Dezember 1997, 19. April 1999, 16. Juni 2000 und vom 16. März 2001;

In Erwägung des Vorschlags des Verwaltungsrates der Dienststelle für Personen mit einer Behinderung vom 28. Juni 2002;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere Artikel 3, § 1 ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der Tatsache, dass die bisherige Zuschussberechnung an die Beträge der Sozialen Sicherheit der Beschäftigten gebunden war und der Föderalstaat die Parameter zur Berechnung der sozialen Lasten im letzten Jahr fortwährend abgeändert hat, ist die Berechnung der Bezuschussung der Lohnkosten der behinderten Arbeitnehmer in den Beschützenden Werkstätten sehr zeitaufwendig geworden bzw. beinahe nicht mehr umsetzbar. Um die Zuschüsse demnach in einem angemessenen Zeitrahmen berechnen zu können und somit das Fortbestehen der Beschützenden Werkstätten nicht zu gefährden, duldet die Einführung eines neuen Bezuschussungsmodells keinen Aufschub mehr;

Aufgrund des Einverständnisses des Finanzinspektors vom 17. Juli 2002;

Auf Vorschlag des Ministers zuständig für die Behindertenpolitik;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Abänderung

Artikel 1 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhne und sozialen Lasten, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 12. Dezember 1997 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Die in Artikel 2 erwähnte Intervention entspricht einem...

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