3. JUNI 2003 - Ministerialerlass über die Errichtung der nahen und entfernten Präventivzonen des Bauwerks zur Grundwasserentnahme, genannt 'Weismes-Champagne D1', Bauwerk-Code 50/7/1/2 und gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Weismes

Der Minister der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,

Aufgrund des Dekrets vom 30. April 1990 über den Schutz und die Gewinnung von Grundwasser und zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser, abgeändert durch das Dekret vom 23. Dezember 1993, das Urteil des Schiedshofs Nr. 64/95 vom 13. September 1995, das Dekret vom 7. März 1996, das Programmdekret vom 17. Dezember 1997 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen Steuern, Abgaben und Gebühren, Wohnungswesen, Forschung, Umwelt, lokaler Behörden und Transportwesen, das Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, das Dekret vom 15. April 1999 über den Wasserkreislauf und zur Einrichtung einer "Société publique de Gestion de l'Eau" (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung), und den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2001 zur Ausführung des Dekrets vom 18. Juli 2001 über die Einführung des Euro in die Regelwerke und die Programme zur elektronischen Datenverarbeitung der Wallonischen Region in den Bereichen, die sich auf das Wasser beziehen und die in den Zuständigkeitsbereich des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt fallen, insbesondere der Artikel 9, 11, 12 und 13;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. November 1991 über die Entnahme von Grundwasser, die Wasserentnahme-, Präventiv- und Überwachungszonen und die künstliche Anreicherung des Grundwassers, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 9. März 1995, vom 19. Juli 2001 und vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Massnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 10 bis 14, 16, 18 bis 23 und 27;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Oktober 1998 zur Regelung der Sammlung von städtischem Abwasser, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 8. Februar 2001 und vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Massnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere des Artikels 8, § 2;

Aufgrund des zwischen der Wallonischen Region und der "Société publique de Gestion de l'Eau (S.P.G.E.)" (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung) abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags vom 29. Februar 2000;

Aufgrund des am 21. November 2000 zwischen der "Société wallonne des Eaux (S.W.D.E.)" (Wallonische Wassergesellschaft) und der "S.P.G.E." unterzeichneten Dienstleistungsvertrags für den Schutz des zu Trinkwasser aufbereitbaren Wassers;

Aufgrund des am 23. Dezember 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibens des Generalinspektors der Abteilung Wasser der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt des Ministeriums der Wallonischen Region, durch das der "Société...

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